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Arn. Brecht,
Gläubiger hat also mit sämtlichen anderen Gläubigern, die
ihm die Siegelung rechtzeitig nachgemacht haben, gleichen
Rang 1)2).
sehentlich — eine Sache siegelt, die der Schuldner erst später erwirbt,
also womöglich noch bevor der Schuldner auf die Sache auch nur
ein obligatorisches Recht erworben hat. Für bereits bedingt er-
worbene Sachen helfen ganz andere Gesichtspunkte, und zwar
viel durchgreifender. Da würde die Auslegung von Wolfs und
Müller, auch wenn sie richtig wäre, nicht genügen, um das tiefer
begründete Loch der Theorie auszufüllen (vgl. S. 325 ff., 332 ff., auch
S. 328 a).
1) Dies gilt auch gegen Fromherz a. a. O. Nach ihm soll
das Gericht bei Pfändung der obligatorischen Ansprüche an-
ordnen, daß ein vom Gläubiger unter Aushändigung des Betrages
mit der Zahlung des Restkaufpreises beauftragter Gerichtsvollzieher
die Sache in Besitz zu nehmen oder zu pfänden habe. Auch hier
muß man einwenden: Wenn auf Grund einer solchen Anordnung
der Gerichtsvollzieher siegelt und dann zum Verkäufer geht, um ihm
die Restraten anzubieten, so bekommt jeder Gläubiger, der in der
Zwischenzeit einfach ebenfalls siegeln läßt oder vorher schon ohne
Gerichtsbeschluß im Wege gewöhnlicher Sachpfändung hat siegeln
lassen, gleichen Rang. Uebrigens sieht unser praktisches Endbild
(S. 329) dem von Fromherz vorgeschlagenen Verfahren ähnlich
trotz des völlig anderen rechtlichen Ausgangspunktes.
2) Emmerich (S. 50, 52 N. 160 a. E.) zerlegt, wie schon S. 272
Anm. 1 erwähnt, das bedingte Eigentum scharf in das (unbedingte)
Recht der Anwartschaft und das (bedingte) Eigentum. Nach ihm
soll nun das unbedingte Recht der Anwartschaft gepfändet werden.
Dadurch entstehe zunächst daran ein unbedingtes Pfandrecht. Wie
nun aber die unbedingte Anwartschaft immer mit einem bedingten
Recht, hier dem bedingten Eigentum, zusammenfalle, so sei auch das
unbedingte Pfandrecht an der Anwartschaft zugleich noch aufzu-
fassen „als dingliches Anwartschaftsrecht auf Erwerb eines Pfand-
rechts (am Vollrecht) bei Eintritt der Bedingung". Diese Konstruktion
ist in ihrer Konsequenz tatsächlich ein großer Schritt auf uns zu:
es brauchen nur noch die Schuppen der Umständlichkeit zu fallen.
An vielen späteren Fällen werden sich daher Berührungen mit
Emmerich ergeben.
Worauf es hier ankommt: Nach dem Gedankengang Emme-
richs würde der Erstpfändende nach Eintritt der Bedingung einen