Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 61 = 2.F. 25 (1912))

Bedingung und Anwartschaft.

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gegen den zeitigen Eigentümer obligatorischen Schutz, der auch
gegen die Eigentumsklage wirkt (§ 986). Das reicht wohl hin.
Ich sehe keinen Grund äe lege kerenäa, und auch keinen
Grund d6 lege lata, mehr zu verlangen.
Im Einklang hiermit steht, daß in der Praxis die Par-
teien das Eigentumsverhültnis bis zum Eintritte der Bedingung
nach obligatorischen Grundsätzen zu regeln pflegen. Sie be-
zeichnen die wichtigsten hierher gehörigen Verträge als „Möbel-
leihvertrüge" *). In den Bertragsformularen, die sich hierin
durchaus mit dem natürlichen Gefühl decken, wird das Ver-
hältnis bis zur Entscheidung der Bedingung in der Regel als
„Miete", seltener als Leihe, Verwahrung und Kommission,
kaum je anders bezeichnet und gestaltet.
Im Einklang hiermit steht ferner, daß das Bürgerliche
Gesetzbuch als dingliche Rechte an beweglichen Sachen nur
das Pfandrecht und den Nießbrauch kennt. Den Parteiwillen
dahin zu interpretieren, daß dem Erwerber bis zum Eintritte
der Bedingung ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch bestellt
wird, wäre zweifellos gewaltsam. Pfandrecht ... für welche
Forderung? Für die Forderung auf das künftige Eigentum?
Unmöglich — denn dazu bedarf es ja keiner Sicherung mehr:
das künftige Eigentum ist bereits (einseitig unabänderlich) be-
stellt. Für den Anspruch auf Unversehrtheit der Sache bei
Eintritt der Bedingung? Dafür die Sache selbst als Pfand
anzusehen, das mag für den Laien ganz gut klingen, aber
juristisch ist es nicht haltbar; denn ein Pfandrecht kann nur
da angenommen werden, wo die Parteien mit der Möglich-
keit der Ausübung gerechnet haben; eine Ausübung kommt

1) Ebenso die juristische Literatur. Schon Abhandlungen von
1869 (Brüneck bei Gruchot 10, 339) und 1885 (Höhne) betiteln sich
so. Vgl. auch Liebrecht, KGBl. 1905, 13; Marwitz, Gruchots-
Beitr. 35, 214; 225, 4.
LXI. 2. F. XXV.

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