Versicherungsagenten und Außenbeamte usw.
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weit sie mitgeteilt sind, niemals auch nur mit einem einzigen
Worte auf diesen Punkt eingehen. Man vergleiche etwa die
beiden Urteile des siebenten Senats vom 27. Mai 19l0 und
vom 2. Juli 1909.
Im übrigen läßt sich für die Tätigkeit des Agenten
dreierlei auseinanderhalten, was in der äußeren Anordnung
der §8 43 ff. VVG. durcheinander läuft:
1) die eigentliche Antragsvermittelung;
2) das Inkasso;
3) die Vermittelung des sonstigen Verkehrs zwischen
dem Versicherungsnehmer und Versicherer bei bestehender Ver-
sicherung.
1) Auf die eigentliche Antragsvermittelung beziehen sich
die Nummern 1 und 3 des § 43: Der Agent ist bevoll-
mächtigt, in dem Versicherungszweige, für den er bestellt ist,
Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Aenderung eines
Versicherungsvertrags, sowie den Widerruf solcher Anträge
entgegenzunehmen und die vom Versicherer ausgefertigten Ver-
sicherungsscheine oder Verlüngerungsfcheine auszuhändigen.
Versicherungstechnisch ausgedrückt steckt hierin die gesamte
Akquisitionstätigkeit. Es knüpfen sich hieran die meisten
Streitfälle, die bisher zum gerichtlichen* Austrag gebracht
worden sind.
Ist der Agent dazu berufen, Versicherungslustige zum
Abschluß für feine Gesellschaft zu gewinnen, so muß die Ge-
sellschaft auch das gegen sich gelten lassen, was von seinen
Handlungen und Erklärungen im Rahmen dieser Tätigkeit
liegt. Eins ist schon berührt worden, nämlich die unmittelbare
Wirksamkeit einer vom Agenten hierbei etwa verübten Täuschung
auf den Bestand des Versicherungsvertrages. Der Agent ist
ferner berufen, zum Zwecke der Anwerbung den Versicherungs-
lustigen die Bedingungen der Versicherung zu erläutern und