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Otto Hagen,
sicherungsagenten solchergestalt in immer weiterem Umfange
die Rechtsstellung eines Handlungsgehilfen angewiesen wird,
so liegt darin keine Herabsetzung. Der Handlungsgehilfe in
diesem Sinne ist nur eine Rechtsfigur, eine rechtliche Kategorie;
für die soziale Stellung und Wertschätzung, für die wirtschaft-
liche Würdigung seiner Funktionen folgt daraus keinerlei
Unterschied. Ich möchte dies besonders hervorheben, weil in
dem großen Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz von
Gerhard und Anderen Anm. 4 zu § 43 sich einige Wen-
dungen finden, die leicht auf die gegenteilige Auffassung ge-
deutet werden könnten.
Jedenfalls ist die rechtliche Begründung der angeführten
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durchaus unan-
fechtbar, und es ist nur merkwürdig, daß sie bisher in der
sonstigen Rechtsprechung so wenig beachtet worden sind.
Natürlich wird es auch so immer Versicherungsvertreter geben,
die ihre Selbständigkeit beibehalten und deshalb wirkliche
Handlungsagenten bleiben. Ebenso werden stets Zwischen-
stufen herauskommen, bei denen die Entscheidung zweifelhaft
sein wird. Soweit es sich aber um das eigentliche organisierte
Außenbeamtennetz der einzelnen Gesellschaft handelt, wird man
mit einer immer steigenden Anerkennung des Abhängigkeits-
charakters, also der Angestellteneigenschaft rechnen müssen.
Auf der anderen Seite wiederum sind keineswegs alle
Jnnenbeamten Handlungsgehilfen. Handlungsgehilfen sind
nur die Angestellten, welche kaufmännische Dienste leisten.
Ihre Tätigkeit muß „die kaufmännische Signatur" tragen.
Daneben stehen andere Personen, welche andere als kauf-
männische Dienste leisten, § 83 HGB., teils höherer Art,
wie z. B. die juristischen Referenten, teils auf dem weiten
Gebiete der Registratur, des Rechnungswesens und der bloßen
Schreibarbeit. Auf diese Klasse ist sofort noch zurückzukommen.