Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 61 = 2.F. 25 (1912))

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Kisch,

laßgläubigers gegeben hat. Als solcher aber hat er eben auf
Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses, der auch nicht
einmal zum Teil sein Eigentum geworden ist, keinen recht-
lichen Einfluß.
ß) Bisher war vorausgesetzt, daß die Nacherbschaft X
schon bei Berechnung des Pflichtteils aus dem ersten Nachlaß
B, also vor ihrem endgültigen Anfall ausgeschlagen wurde.
Denkbar ist aber auch, daß sie jetzt noch nicht, ausgeschlagen
wird, daß vielmehr der Pflichtteil unter Berücksichtigung der
nacherbschaftlichen Anwartschaft berechnet und ausgezahlt worden
ist. Ist hierdurch der Nacherbe (in unserem Fall der vom
Nacherben eingesetzte extraneus) gezwungen, bei Eintritt des
Nacherbfalls nunmehr die Nacherbschaft X anzunehmen? Diese
Frage ist natürlich zu verneinen. Hat der Nacherbe vorher
noch nicht ausgeschlagen, so ist für ihn res LnteZra. Er be-
findet sich, sobald der Nacherbfall herankommt, in der Rechts-
stellung jedes anderen Erben, dem ein Nachlaß angefallen ist.
D. h. er hat die Wahl, ob er annehmen oder (binnen der
gesetzlichen Fristen) ausschlagen will. Er ist insbesondere bei
unserem Fall an der Ausschlagung des Nachlasses nicht da-
durch gehindert, daß er früher den Pflichtteil unter Berück-
sichtigung eben dieses Nachlasses berechnet und ausgezahlt
hat. Daß kein rechtliches Hindernis im Wege steht, ist
klar. In der dargelegten Auszahlung des Pflichtteils liegt
natürlich noch keine Annahme des (bei seiner Berechnung mit-
berücksichtigten) nacherbschaftlichen Nachlasses. Schon deshalb
nicht, weil möglicherweise diese Auszahlung wider den Willen
des Nacherben, vielleicht im Wege der Zwangsvollstreckung
erfolgt ist. Aber selbst wenn in dem geschilderten Tatbestände
eine Annahme zu erblicken wäre, so würde sie die spätere
Ausschlagung nicht hindern. Denn nach richtiger, wenn auch
nicht unbestrittener Ansicht kann die Nacherbschaft vor Ein-

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