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Eugen Josef,
sobald man das Ungersche Beispiel ausgestaltet: A bean-
tragt als Testamentserbe für sich den Erbschein; der hiervon
unterrichtete B widerspricht dem vor dem Nachlaßgericht mit
der Behauptung, der Testierer sei geisteskrank gewesen; die
vom Nachlaßgericht angeordnete Beweisaufnahme (vgl. OLG.
Jena in RIA. 1, 177) ergibt aber die völlige Zurechnungs-
fähigkeit des Testierers, und das Nachlaßgericht erteilt daher
dem A den Erbschein. B beruhigt sich hierbei nicht, sondern
klagt gemäß § 2362 gegen A mit dem Antrag auf Ver-
urteilung des A, das Alleinerbrecht des B anzuerkennen, den
Nachlaß herauszugeben und über dessen Verbleib Rechnung
zu legen, auch den Erbschein an das Nachlaßgericht abzu-
liefern ; der Beklagte A widerspricht dem, und die vom Prozeß-
gericht angeordnete Beweisaufnahme ergibt wiederum die völlige
Zurechnungsfähigkeit des Erblassers, also daß der erteilte Erb-
schein richtig ist. Nun wird aber der Beklagte A im Lauf des
Rechtsstreits flüchtig; sein Anwalt tritt nicht mehr für ihn
auf und es ergeht gegen ihn ein rechtskräftiges Versüumnis-
urteil nach dem oben wiedergegebenen Anträge des Klägers B;
diesem gelingt es auch, aus der zurückgelassenen Habe des A
den Erbschein wegzunehmen und ihn dem Nachlaßgericht ab-
zuliefern. Jetzt beantragt der Sieger B, das Nachlaßgericht
solle den Erbschein vernichten und dem B einen neuen er-
teilen. Diesen Antrag muß das Nachlaßgericht unter allen
Umständen ablehnen: denn für seine Entschließung sind maß-
gebend die §§ 2359, 2361, und danach kann es dem Sieger B
den Erbschein nur erteilen, wenn es dessen Erbrecht für fest-
gestellt erachtet und den früher erteilten Erbschein nur ein-
ziehen, wenn sich dessen Unrichtigkeit ergibt. Hier aber er-
sieht das Nachlaßgericht aus dem Versäumnisurteil nicht nur
nicht die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins, sondern es er-
sieht umgekehrt aus den Prozeßakten dessen Richtigkeit, d. h.