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Georg Kuttner,
In Wahrheit ist es die Rechtsvermutung aus §§ 1138,
891 BGB., die für das gegenwärtige Bestehen der durch die
Verkehrshypothek gesicherten Forderung auch dann streitet,
wenn feststeht, daß die eingetragene Forderung zur Zeit ihrer
Eintragung noch nicht entstanden war. Sie ist es, die dem
Grundstückseigentümer die Beweislast auch in der Richtung
aufbürdet, daß der vom Gläubiger behauptete nachträgliche
Entstehungsgrund in Wirklichkeit nicht eingetreten sei. Denn
erst wenn dieser Beweis erbracht ist, kann die Möglichkeit
ausgeschlossen und die zur Widerlegung der Vermutung
erforderliche Gewißheit erreicht sein, daß gegenwärtig die
wirkliche Rechtslage mit der vermuteten Rechtslage nicht im
Einklänge steht.
8 11.
Die bisher erörterten Rechtsvermutungen waren solche,
die in der Kodifikation des BGB. und seiner Nebengesetze
ausdrücklich zur Anerkennung gelangt sind. Die als Vorlage
dienende unmittelbar vorher in Geltung gewesene preußische
Gesetzgebung hatte sich weder bei der Erbbescheinigung noch
bei der Grundbucheintragung dazu aufgeschwungen, diesen
Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich die
Wirkung beizulegen, daß sie für das Bestehen des darin zum
Ausdruck gebrachten materiellen Rechts eine Vermutung be-
gründeten. Sowohl in dem preußischen Gesetz betr. die Aus-
Revision machtlos gewesen". Das ist nicht richtig. Das Reichsgericht
erklärt in dem Urteil Bd. 49 S. 7 ff. ausdrücklich, für die Entkräftung
der Vermutung aus §§ 1138, 891 müsse es als genügend gelten,
wenn der Eigentümer beweist, daß der Gläubiger im Zeitpunkte der
Eintragung die Valuta nicht gezahlt habe (S. 9); nur diesen Beweis
hatte das Oberlandesgericht als erbracht angesehen, und daraufhin den
Hypothekengläubiger zur Löschungsbewilligung verurteilt, weil er
für die von ihm behauptete spätere Valutierung keine Beweise an-
getreten hatte (S. 7).