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Georg Kuttner,
auf einem anderen als dem eingetragenen Entstehungsgrunde 10),
namentlich auf einem erst nach der Eintragung eingetretenen
Entstehungsgrundeu); vielmehr sei es dann Sache des
Grundstückseigentümers, das gegenwärtige Nicht-
bestehen des vom Gläubiger behaupteten Forde-
rungsrechts auch gegenüber dem vom Gläubiger
behaupteten anderweitigen Entstehungsgrunde
zu beweisen.
In mehreren dieser Urteile^) setzt sich das Reichsgericht
ersichtlich mit der in der früheren Entscheidung (RGZ. 49, 7 ff.)
aufgestellten Rechtsansicht auseinander und verdeckt seinen
Rückzug, indem es den Widerspruch zwischen beiden Rechts-
ansichten folgendermaßen zu rechtfertigen sucht: es handle
sich in den letzterwähnten Fällen nicht um eine Rechtsver-
folgung von seiten des Hypothekenglüubigers, sondern um-
gekehrt um eine Rechtsverfolgung von seiten des Grundstücks-
eigentümers, der die Löschung der Hypothek herbeizuführen
trachte und aus der Unrichtigkeit des eingetragenen Schuld-
grundes Rechte für sich ableiten wolle: in diesem Falle müsse
der „allgemeingültige Grundsatz" zur Anwendung gelangen,
daß die klagebegründenden Tatsachen vom Kläger zu beweisen
seien *3).
Aber es bedarf kaum der Darlegung, daß diese äußer-
liche Unterscheidung die widerspruchsvolle Stellungnahme zu
10) Auf diesem Standpunkt stehen die Urteile v. 21. Juni 1902
(IW. 1902, 421"); v. 3. Febr. 1904 (RGZ. 57, 320ff.); v. 1. April
1905 (IW. 1905, 318*); v. 11. Nov. 1905 (IW. 1906, 18").
11) Urteil v. 26. Mai 1909 (ZBlFG. 10, 296 ff.).
12) IW. 1902, 421"; RGZ. 57, 321 f.; IW. 1906, 19".
13) In dieser seltsamen Unterscheidung folgen die Kommentare
und Lütkemann, ZBlFG. 11, 529ff. den Spuren des Reichs-
gerichts, ohne eine anderweitige Rechtfertigung der verschiedenartigen
Behandlungsweise der Beweislastverteilung zu versuchen. Sie ist in
der Tat nicht zu rechtfertigen.