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Georg Kuttner,
Gewißheit über das kontradiktorische Gegenteil des ver-
muteten individualisierten Rechtsverhältnisses gehört; ob ins-
besondere nach der Lagerung der konkreten Umstände des
Einzelfalles das vermutete Rechtsverhältnis vernünftigerweise
sich nur auf einen einzigen bestimmten Entstehungstatbestand
zurückführen läßt, oder ob in einer für das praktische Leben
brauchbaren Weise die Möglichkeit denkbar bleibt, daß das
vermutete Rechtsverhältnis vielleicht auch auf anderen, wenn-
gleich dem Prozeßrichter wie den Parteien nicht oder nicht
genau bekannten und auf nicht mehr zu ermittelnden Ent-
stehungstatbeständen beruhen könnte und deshalb gegenwärtig
mit der „wirklichen Rechtslage" doch übereinstimmt.
Im letzteren Falle gehört zur Widerlegung der Ver-
mutung in der Tat die Darlegung und im Streitfälle der
Nachweis, daß auch die Möglichkeit des jetzigen
Bestehens des vermuteten Rechtsverhältnisses
ausgeschlossen sei, weil die sämtlichen nur denk-
baren und gedachten Entstehungstatbestünde in
Wirklichkeit nicht eingetreten seien oder aus be-
stimmten Aufhebungsgründen in der Gegenwart nicht mehr
fortwirken.
Die Widerlegung der Rechtsvermutung kann
demnach grundsätzlich nicht schon dadurch erreicht
werden, daß die vom Grundbuch- oder Nachlaß-
richter getroffene Entscheidung aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen als (damals) zu Un-
recht erlassen sich erweist^).
4) Auf diese vom Prozeßrichter frei heranzuziehende Denkbar-
keit einer Möglichkeit kommt es an, nicht darauf, daß die Par-
teien einen bestimmten anderen tatsächlichen Entstehungsgrund zur
Sprache bringen, wie Skonietzki-Gelpcke, ZPO. 8 292 Bem. 5
wollen.
5) In der Grundanschauung übereinstimmend Siber, Buch-