Rechtsvermutungen aus Akten der FG.
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Beweisaufnahme stattfindet (die im Grundbuchverfahren freilich
auf den Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-
kunden beschränkt ist, GBO. § 29 Satz 2); namentlich wenn die
Eintragung zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs er-
folgt (GBO. Z8 22,27 H, 54), oder wenn sie als Akt der Zwangs-
vollstreckung in der Eintragung einer Sicherungshypothek besteht
(ZPO. 8§ 866, 867). Uebrigens bezeichnet die Grundbuch-
ordnung selber im 8 100 verbunden mit 8 71 Abs. 2 die Ein-
tragung als eine „Entscheidung des Grundbuchamts" und stellt
diesen ihren Charakter dadurch ins Licht, daß sie auch gegen
Eintragungen in gewissen durch das Publizitätsprinzip ge-
botenen Grenzen das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet
(GBO. 8 71 Abs. 2 Satz 2)10).
§ 3.
In welcher Richtung haben nun diese durch Entscheidungen
von Organen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffenen
Rechtsvermutungen einen Einfluß auf die Tätigkeit des Pro-
zeßrichters ?
Daß sie überhaupt irgendeine, zunächst noch nicht näher
bestimmte Bedeutung gerade fürden Prozeßrichter haben
müssen, darüber scheint allseitiges Einverständnis zu herrschen.
Streit besteht nur darüber, ob sie auch für andere staatliche
Organe Instruktionen enthalten, z. B. für den Vollstreckungs-
und Konkursrichter, für den Strafrichter, für Verwaltungs-
behörden (Steuerbehörden, Landeskulturbehörden), für andere
Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vormundschaftsgericht,
Registergericht)* 1). Man würde in der Tat den gesetzgeberischen
10) Richtig Unger, ZZP. 36, 67, Note 163; 91 f., dort weitere
Nachweisungen; ferner RGZ. 70, 235 f.
1) Auf diese Streitfrage soll hier nicht näher eingegangen
werden. Sie muß meines Erachtens bejaht werden, da man zu