Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 56 = 2.F. 20 (1910))

Die Anfechtbarkeit von Blanketterklärungen rc.

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stehende Rechtsübertragung, wohl aber deren Wirksamkeit im
Verhältnisse zu den Konkursgläubigern. Die Entscheidung eines
derartigen Falles in Bd. 63 S. 20 ff. der Entscheidungen des
Reichsgerichts ist daber, wie in Uebereinstimmung mit den Aus-
führungen Siegels^) angenommen wird, trotz anfechtbarer
Begründung im Ergebnisse richtig.
Die hier vertretene Auffassung des Ausfüllungsrechts wird
durch die vorgebrachten Gegengründe nicht erschüttert. Soweit
sie von Siegel erörtert sind, kann auf dessen Ausführungen
verwiesen werden. Nur die neueste Behandlung des Gegen-
standes durch Mansfeld^) möge hier auch nach der Ent-
gegnung Siegels noch mit einigen Worten berührt werden.
Mansfeld erfaßt die Hingabe eines Blankoakzepts als
Offerte zum Wechselbegebungsvertrag; durch die Ausfüllung
nehme der Empfänger die Offerte an. Wird aber das unaus-
gefüllte Blankett durch den ersten Nehmer an einen Dritten
weiter begeben, so ist Annehmender nicht der erste Blankett-
inhaber, sondern der Dritte, Vierte rc., der es ausfüllt. Die
Zwischeninhaber des unausgefüllten Blanketts sind „Hilfs-
organe" des Blankettausstellers, nicht unselbständige Boten,
sondern zur Weitergabe der Offerte berufene Bevollmächtigte.
Dieser Auffassung steht jedoch als unüberwindliches
Hindernis der Umstand entgegen, daß derjenige, der ein Blankett
ausstellt, nach Ausweis der getätigten Schrift eine unfertige
Darstellung desjenigen Rechtsverhältnisses liefert, das durch
die vervollständigte Schrift ins Leben gerufen werden soll.
Eine unvollständige Offerte ist eine Vertragsvorbereitung, aber
noch kein Vertragsantrag. In Uebereinstimmung hiermit er-
kennt Mansfeld selbst an, daß eine rechtswirksame, d. h. an-
nahmefähige Offerte zu einem sormbedürftigen Vertrage der für
25) Im Gegensatz zu 58, 169; Siegel S. 64.
26) Leipz. Zeitschr. 1909, S. 177 ff.

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