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Voß,
des Vertretenen zur Herstellung einer schriftlichen Erklärung
benutzt. Gleichviel, ob man dies nach dem in Betracht
kommenden Rechte für zulässig und wirksam hält: an dem
Willen des Erklärenden, im Namen des Vertretenen zu
handeln, ist auch in dem Falle der Unzulässigkeit oder Un-
wirksamkeit nicht zu zweifeln. Vom Boten oder unselb-
ständigen Schreibgehilfen unterscheidet sich der Vertreter im
Willen des Blankettausstellers auch in diesen Fällen. Er will
nicht die maßgebende Tätigkeit des Ausstellers auf mechanischem
Wege unterstützen, sondern er will nach eigenem Ermessen für
ihn handeln. Er will kraft eigenen Entschlusses die Namens-
schrift des Ausstellers in die Rechtsstellung einer Unterschrift
einsetzen.
Hierin wird er durch den Umstand nicht gehindert, daß
seine Handlung gleichzeitig die Bedeutung einer Erklärung hat,
die er für sich selbst, sei es zu eigenen Gunsten oder zugunsten
eines Dritten, abgibt. Die Ausfüllung eines Blanketts stellt
einen Fall des zulässigen sogenannten Selbstkontrahierens
dar. Die hierauf bezüglichen Ausführungen Siegels er-
scheinen durchaus überzeugend^). Es handelt sich bei der
Blankettausfüllung um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts,
das der zur Vertretung des Ausstellers Berufene mit sich in
eigenem Namen vornimmt. An der Zulässigkeit dieser rechts-
geschäftlichen Tätigkeit ist auf Grund des § 181 BGB. nicht
zu zweifeln. Siegel bemerkt ganz mit Recht, daß das Aus-
füllungsrecht sinnlos wäre, wenn der Ausfüllende nicht die
Möglichkeit hätte, die in der Ausfüllung liegende Erklärung
seinerseits als Adressat oder Gegenkontrahent anzunehmen, der
Aussteller wolle gerade, daß der als sein Vertreter teilweise (?)
handelnde Ausfüller sein Gegenkontrahent werde bezw. Adressat
der Erklärung sein solle.
21) A. a. O. S. 20ff.; Hupka, Vollmacht S. 258ff.