Schadensliquidation aus fremdem Interesse.
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Dagegen aus dem Stillschweigen von D. 3, 5, 5, 4, 6
läßt sich vielleicht schließen, daß die Römer dort, wo der be-
teiligte Dritte eine eigene Klage gegen den Schuldner hatte,
die Liquidation des Zwischenmannes aus fremdem Interesse
nicht anerkannt haben. Jedenfalls sprechen sie nicht davon.
In D. 17, 1, 8, 3 legen Zimmermann und Regels-
b erg er meines Erachtens zu viel hinein. 81 quis manda-
verit alicui gerenda negotia eius, qui ipse sibi manda-
verat, habebit mandati actionem, quia et ipse tenetur:
tenetur autem quia agere potest.
Selbst wenn die letzten Worte Glossem sind, verdienen sie
doch keinen Tadel, wie es auch keinen Tadel verdient, wenn
der Gedankengang dahin verstanden wird: agere potest quia
tenetur, tenetur quia agere potest. Dies wäre sogar der
genaueste und treueste Ausdruck des maßgebenden Grundsatzes.
Man zerlege:
1) tenetur, quia agere potest. Er Hat an sich actionem
und deshalb haftet er dem Dritten, vorausgesetzt, daß er über-
haupt herausgabepflichtig ist. Die eigene actio macht ihn
allerdings noch nicht herausgabepflichtig. Aber die Zuständig-
keit der eigenen actio ist condicio iuris für die Herausgabe-
pflicht, insofern sie dieser Pflicht erst einen konkreten In-
halt gibt.
2) agere potest, quia tenetur. Er kann von seiner
actio im eigenen Interesse keinen Gebrauch machen, und im
fremden Interesse nur dann, wenn er herausgabepflichtig ist.
Die Herausgabepflicht legitimiert ihn dazu, seine eigene actio
im fremden Interesse zu gebrauchen.
Dies scheint mir nicht flach zu sein, da ja doch unter
1) die Herausgabepflicht zu unterstellen ist, auf die sich die
Erörterung unter 2) aufbaut.
Der Sinn wäre also: Die Herausgabepflicht erhält durch