Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 56 = 2.F. 20 (1910))

Schadensliquidation aus fremdem Interesse.

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äonuntiaro, ni8i 66883.6 6i kuorint action68. V6l q>uoäam
6L8U d^p0ttl663.8 habet.
Es ist zu beachten, daß der Erbe immer noch ein eigenes
Interesse hat. Dies zeigt sich, sobald er dem Vermächtnis-
nehmer nicht auf Herausgabe der actio haftet. Es kommen
hier die Erwägungen zur Geltung, die oben S. 256, 258
gegenüber v. Tuhr angeführt sind.
Nunmehr läßt sich abschließend eine gemeinsame Formel
geben, die auch prozessualisch alles erklärt: Die actio schützt
nicht bloß das als wahres Interesse erscheinende
Interesse des Nichtbeteiligten, xupi 11 u 8, Be-
auftragter, der den Auftrag weiter gibt, Hinter-
leger einer fremden Sache; sie schützt auch das
durch das Scheininteresse verdeckte wahre Interesse.
Ist das so wunderbar? Wäre das Gegenteil nicht gerade
unerträglich?
In der Abhandlung, aus der diese Erörterung ausgesondert
ist, wird dieses Problem für das heutige Recht noch von einer
anderen Seite her angeschnitten werden, nämlich vom Rechts-
schutzanspruch aus. Da wird sich zeigen, daß es neben dem
konkreten außerprozessualen und innerprozessualen Rechtsschutz-
anspruch auch einen konkreten Rechtsscheinschutzanspruch, den
matenellrechtlichen außerprozessualen und den prozeßrechtlichen
innerprozessualen, gibt, der sogar eine sehr große Rolle spielt.
Das Nebeneinander von Recht und Rechtsschein ist nichts Be-
sonderes, sondern durch die Unzulänglichkeit menschlicher Er-
kenntnis und die Natur der obligatorischen Rechtsverhältnisse
von selber gegeben. Auch die Römer haben dem Rechtsschein
ihren Tribut bezahlt, wie ihn in geringerem oder größerem
Umfange jedes Volk schließlich einfach bezahlen muß. Gibt
man zu, daß der Geschästsherr der allgemeinen Geschäfts-
führung (Sempronius 1. 31 § 1 cit. siehe oben S. 294) oder

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