Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 56 = 2.F. 20 (1910))

Schadensliquidation aus fremdem Interesse.

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wenn der Gläubiger die ihm im Augenblick der Konkurs-
eröffnung zustehende, später veräußerte Forderung rein zufällig
vor der Aufrechnungserklärung wieder erworben hat, also auch
dann, wenn er sich selbst obligatorisch ihrer dauernd hatte ent-
üußern wollen. Wir dürfen noch über das RG. hinausgehen,
obgleich kein Durchgangsposten vorliegt.
Andererseits geht zu weit Köhler, Leitfaden des Konkurs-
rechts S. 117 f. Richtig ist seine Ausführung, daß auch fidu-
ziarische Auflassung, z. B. zum Zweck der Weiterveräußerung oder
zwecks Betreuung eines nicht rechtsfähigen Vereins, Seuffert
46 Nr. 91; 55 Nr. 191 zur Aussonderung berechtigen kann.
Bedenklich aber ist es, den Anspruch der Versicherungsgesellschaft
gegen die Nückversicherungsgesellschaft als echten Durchgangs-
posten zu betrachten, ebenso den Anspruch des Mieters gegen
den Aftermieter. Dann wäre die Folge, daß jedes Aktivum
durch ein entsprechendes Passivum, wenn Schuldner aus dem
Aktivum und Gläubiger aus dem Passivum verschiedene Per-
sonen sind, zu einem Durchgangsposten würde.
13. Es ist denkbar, aber nicht notwendig, daß der Liqui-
dant Leistung an den Dritten fordert. Ich meine, diese Mög-
lichkeit soll man dem Liquidanten offen halten, natürlich unter
Berücksichtigung des Gegeninteresses des Beklagten. Will man
dies nicht zugeben, so muß unbedingt die Ansicht Hellwig-
Regelsberger der Lehre v. Tuhrs vorgezogen werden,
Regelsberger, a. a. O. S. 280.
14. Nach Regelsberger müssen die Voraussetzungen
für den Ersatzanspruch in der Person des Liquidanten vorhanden
sem, S. 280. Dem wird sich nicht ausweichen lassen, vergl.
das von Regelsberger zitierte Beispiel ROHG. 22, 249.
15. Auch die Forderung Regelsbergers ist richtig,
daß der Schuldner sich der Einwendungen bedienen kann, die
ihm gegen den Liquidanten zustehen, S. 280 f.

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