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Krückmann,
erkennen gibt und vermittelst einer solchen Anzeige die unerläß-
liche Beziehung zwischen dem Dritten und dem in seinem
Intereffe vorgenommenen Geschäft herstellt. Nachdem dies ge-
schehen, tritt der Schadensfall ein und der Liquidant liquidiert
im fremden Interesse, da er aus einem eigenen Dauerposten
durch Uebernahme einer Kommission nachträglich einen echten
Durchgangsposten gemacht habe. Ich glaube, man wird dies
zugestehen müssen, der Ersatzposten ist darum. doch ein echter
Durchgangsposten und nur als solcher entstanden, denn zurzeit
der schädigenden Handlung traf den Liquidanten schon die reine
Herausgabepflicht und hatte der Posten aufgehört, ein Posten
aus eigenem Dauer- oder Austauschinteresse des Liquidanten
zu sein. Dieses eigene Interesse hatte der Liquidant durch
Uebernahme der reinen Herausgabepflicht aufgegeben und hatte
dadurch den eigenen Dauerposten zu einem fremden Durch-
gangsposten gemacht. Wegen des Ersatzschuldners braucht dies
keine Bedenken zu erregen, denn dieser ist gegen übermäßige
Inanspruchnahme durch 8 254II geschützt, es fragt sich nur, ob
nicht das Aussonderungsrecht Schwierigkeiten macht, jedoch wird
dies durch die ganze Erörterung unter Nr. 11 widerlegt werden.
Also zunächst vorläufiges Ergebnis des Bisherigen:
Unter Umständen bedarf es keiner subjektiven Zweck-
bestimmung der Parteien, um einen Posten zu einem echten
Durchgangspoften zu machen (objektiver Durchgangsposten).
Die Unkenntnis der Parteien, insbesondere des Liquidanten,
kann aber einen Rechtsschein erzeugen, der die Behandlung des
objektiven Durchgangspostens als bloßen Herausgabe- oder Aus-
tausch-, d. h. unechten Durchgangspostens rechtfertigt. Dies ist
keine objektive Veränderung in der Natur des Durchgangspostens.
Wohl aber kann, bevor die schädigende Handlung begangen
ist, ein Dauerposten oder ein gewöhnlicher Austauschposten durch
Uebernahme eines Auftrages oder einer auftragsartigen Pflicht