Schadensliquidation aus fremdem Interesse.
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Es ist also nichts Ungewöhnliches, wenn etwas, was objektiv
Durchgangsposten ist, wegen des Rechtsscheins als bloßer
Herausgabeposten behandelt wird. Das Gegenteil müßte be-
sonders gerechtfertigt werden, die Sachlage gibt aber keine
Veranlassung, von den allgemeinen Regeln des Rechtsscheins
eine Ausnahme zu machen.
Es darf aber nicht verwechselt werden: nachträgliche Auf-
deckung der wahren Natur des Herausgabepostens und ob-
jektive Veränderung in dem objektiven Wesen eines Postens.
Mit einer solchen haben wir hier nicht zu tun. Wohl aber
kann sie an einer anderen Stelle zu einer weiteren Grenz-
berichtigung dienen, die der Sicherheit und Vollständigkeit
halber doch ausgesprochen werden muß.
Wie ist es, wenn der spätere Liquidant den schon er-
worbenen Forderungsposten samt etwaigen künftigen Ersatz-
posten erst nachträglich durch Auftragsübernahme zu einem
Durchgangsposten machen will? Wohl verstanden, er ver-
äußert die Forderung nicht gegen Entgelt und verschenkt sie
auch nicht ohne Entgelt, sondern er übernimmt die reine
Herausgabepflicht für das Ganze mit Aktiv- und Passivposten
ohne Entgelt, aber mit Ersatz seiner Auslagen oder Uebernahme
seiner Schulden rc., so daß von dem ganzen Geschäft weder
ein Vorteil noch ein Nachteil bei ihm hängen bleiben soll. Um
das Bild klar zu haben, denke man sich, daß der Auftrag des
Dritten erst nach Abschluß des Geschäftes zwischen Liquidant
und künftigem Ersatzschuldner eintrifft, von dem Liquidanten
angenommen wird und vermittelst des schon abgeschlossenen
Geschäftes „erfüllt" wird, da dies Geschäft in allem den
Wünschen des Auftraggebers entspricht. Die „Erfüllung" be-
steht nun aber nicht in dem schon vor dem Einlaufen des
Auftrages abgeschlossenen Geschäft, sondern darin, daß der
Liquidant dem Auftraggeber dieses Geschäft als Erfüllung zu