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Krückmann,
Das zu erhebende Bedenken ist folgendes: Es besteht die
Gefahr, daß die Haftung des Ersatzschuldners ungerechtfertigt
eingeschränkt wird. Man vergleiche den Fall bei Titze, Un-
möglichkeit S. 139 Anm. 28: Der Mieter gerät mit Räumung
der Wohnung in Verzug und der neue Mieter gerät dadurch
in Schaden. Nach Titze soll der Vermieter, auch wenn er
dem Mieter nicht ersatzpflichtig ist, doch den fremden Schaden
zugunsten des neuen Mieters geltend machen können. Oder
man erwäge das Beispiel v. Tuhrs: Der Verkäufer V ver-
schweigt arglistig Rechtsmängel, K verkauft gutgläubig weiter
an X', dieser entdeckt die Fehler. Dazu die verschiedenen Ab-
wandlungen: Ausschluß der Gewährschaftspflicht zwischen K
und K', Verjährung. Dann kann K, da er nur eigenes In-
teresse geltend machen kann, regelmäßig nur den gemeinen
Wert der Sache liquidieren oder einen Teil dieses gemeinen
Wertes, während K' einen viel größeren Schaden erlitten
haben kann. Daß dies vom Standpunkte des X' unter den
Umständen, wie er zu der Sache gekommen ist, nicht ungerecht
ist, ist soeben nachgewiesen, andererseits ist diese Verminderung
der Haftung des V nur der natürliche Lauf der Dinge und
gar nichts Ungewöhnliches. Man denke nur an den Fall, daß
K etwa 5 Monate, nachdem er von dem gutgläubigen V ge-
kauft hat. an X' weiterverkauft. Zwei Monate später ent-
deckt X' den Mangel, der offenkundig schon zu Zeiten des
Verkaufes durch V vorhanden gewesen ist. Hier zeigt sich eine
ganz verwandte Erscheinung. V ist frei und an X bleibt die
Gewährschaft hängen. Wir müssen uns einfach die Macht der
Tatsachen gefallen lassen, die auf jede Haftung eines gut-
gläubigen Schuldners oder eines Uebeltäters von Einfluß ist.
Im Strafrecht geht dies sogar so weit, daß von der sog.
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ein meines Erachtens
keineswegs unbedenklicher, jedenfalls außerordentlich weitgehender