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Max Wolfs,
Saatkartoffeln, Futterkartoffeln; Brennholz, Bauholz, Tischler-
holz re.)1). Wie aber, wenn eine Sache zwar nur einen
einzigen Gebrauch zuläßt, aber einen besonders gearteten, dem
sie ausschließlich dienen soll, und den man doch nicht als ge-
wöhnlichen bezeichnen kann? Sind z. B. Dachplatten, die den
Regen durchlassen, zum „gewöhnlichen" oder zum „voraus-
gesetzten" Gebrauch untauglich? Hier verschwimmen die
Grenzen.
Noch mehr ist dies aber der Fall bei dem Unterschied
zwischen dem Mangel zugesicherter Eigenschaften und der Un-
tauglichkeit zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch.
Zahllos sind die Fälle, wo der besonders vorausgesetzte Ge-
brauch lediglich durch das Vorhandensein bestimmter Eigen-
schaften bedingt ist; indem der Verkäufer in diesen Fällen einen
gewissen Gebrauch zur „Voraussetzung" des Vertrages machen
läßt, sichert er damit ohne weiteres gewisse Eigenschaften zu.
So ist z. B. der Unterschied zwischen Speisekartoffeln, Fabrik-
kartoffeln und Saatkartoffeln der Bezeichnung nach zwar auf
den Gebrauch abgestellt, in Wirklichkeit aber auf gewisse Eigen-
schaften; liegt nun, wenn Speisekartoffeln gekauft werden, der
Fall des Abs. 1 oder des Abs. 2 vor? Die Ungewißheit
hierüber wiegt um so schwerer, als das Gesetz einen Schadens-
ersatzanspruch nur beim Mangel zugesicherter Eigenschaften, nicht
auch bei Untauglichkeit zu dem nach dem Vertrage voraus-
gesetzten Gebrauch gewährt. Man denke an Braugerste und
Futtergerste. Speiseöl und Maschinenöl, Reitpferde und Kutsch-
pferde und an all die vielen ähnlichen Fälle, in denen die
Zusicherung von Eigenschaften in der Form erfolgt, daß die
Vertragsschließenden einen besonderen Gebrauch der Sache
„voraussetzen", und man wird die Wertlosigkeit der im § 459
1) Vergl. Schloßmann, a. a. O. S. 56.