Zur Konstruktion und Systematik des Schuldversprechens. 233
die ..Interessenabwägung" ihre volle Beachtung. Fragt man
nun, ob und inwieweit von solchem Standpunkt aus das vor-
handene Gesetz die Probe bestehe, so wird, gerade wenn man
in der Verteilung der Beweislast die wesentlich vorschwebende
Interessenausgleichung erblickt, die durch das BGB. erfolgte
Ausgleichung zu billigen sein. Denn gegen diejenige Verteilung
der Beweislast, wie sie sich aus dem System des BGB. er-
gibt. ist nichts einzuwenden *).
Zugleich bildet die logische Geschlossenheit1 2) im System
der das Schuldversprechen betreffenden Regulierung des BGB.
einen auch vom Interessenstandpunkt aus anzuerkennenden
Vorzug des BGB.
Man darf noch eines hinzufügen:
Die Regulierung des Schuldversprechens im BGB. ist
kein neu ersonnenes Experiment.
Sie hält den Zusammenhang mit einer 40-jährigen
dogmengeschichtlichen Gedankenarbeit aufrecht. Dieser Ge-
dankenarbeit war durch Bährs epochemachendes Werk trotz
aller Anfechtungen die wesentliche Richtungslinie unverrückbar
vorgezeichnet. Sie wies gegenüber der bestehenden Erschwerung
der Rechtsverfolgung auf Abhilfe aus den Mitteln des mate-
riellen Rechts.
Das in sich abgeschlossene einseitige Schuldversprechen wird
danach zur Quelle einer selbständigen Forderung.
Nicht für alle Fälle eines abstrakten Leistungsversprechens
lag hierin ein entscheidender Wendepunkt.
1) Rümelin hat dies nachgewiesen und die Ueberzeugungskraft seiner
Beweisführung dadurch erhöht, daß er zum ersten Male die prozessualische
Durchführung so eingehend untersucht und umfassend dargelegt hat.
2) Dieselbe läßt nur an einem Punkt zu wünschen übrig, nämlich
rücksichtlich des viel umstrittenen Verhältnisses zwischen § 138 und § 817
BGB.