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Heinrich Degenkolb
materielle Tatbestand selbst ein anderer wird. Bloße Beweis-
urkunden beurkunden stets einen Tatbestand als einen für sich
und unabhängig von der Beurkundung bestehenden. Die Aus-
stellung der Dispositivurkunde schafft den in ihr beurkundeten
Tatbestand durch ihre Ausstellung selbst *). Wird also ein
Schuldschein rein als Beweisurkunde gefaßt, so bezeugt er ein
vor seiner Ausstellung und unabhängig von ihr bestehendes
Schuldverhältnis. Wird er als verpflichtende Urkunde gefaßt,
so beurkundet er das durch ihn selbst neu geschaffene Schuld-
verhältnis. Praktisch ausgedrückt: Im ersteren Fall würde er
sich auf das schon bestehende kausale Schuldverhältnis, im
letzteren auf das durch die Ausstellung des Schuldscheins neu
geschaffene vomen beziehen. Den Parteien bleibt dieses Dilemma
häufig durchaus unbewußt. Wie häufig stellen sie völlig all-
gemein gefaßte Schuldscheine in der Absicht und in dem Glauben
aus, damit ein taugliches Beweismittel für die darin gar nicht
genannte Kausalschuld zu liefern. Aber der Richter greift aus
dieser Absicht ein praktisches Element heraus, nämlich die Ab-
sicht, die Verfolgbarkeit der im Schuldschein als geschuldet be°
zeichneten Leistung zu erleichtern. Als bloßes Beweismittel ge-
dacht, wäre die Urkunde hierzu mehr oder weniger untauglich,
als Verpflichtungsurkunde wäre sie tauglich, und das genügt
dem Richter, sie als Verpflichtungsurkunde aufzufassen und da-
nach wieder die Klagsubstantiierungserfordernisse zu bemessen.
Finden wir so im gegenwärtigen Rechtsleben Beweiskraft
und Verpflichtungskraft der Urkunden in stetiger Berührung,
so steht diese Erscheinung selbst in lebendigem Zusammenhang
Aus die nähere Analyse dieses Borgangs braucht hier nicht ein-
gegangen zu werden. Auch wenn man mit A. S. Schultze, GrünhutsZ.
22 S. 88, 124 rc. sich der Tatsache bewußt bleibt, daß bei zu begebenden
Urkunden nicht schon die Niederschrift, sondern erst die Begebung die Ver-
pflichtungskraft herstellt, so bildet doch die Beurkundung als solche ein
wesentliches Element innerhalb der Schöpfung der Verpflichtungskraft.