Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 56 = 2.F. 20 (1910))

Absonderungsrecht des Haftpflichtgläubigers im Konkurs re. 177
bezüglich der Entschädigungsforderung des Ver-
sicherungsnehmers die rechtliche Stellung, die
einem Absonderungsberechtigten zusteht. Wie also
der Gläubiger, dem der Gemeinschuldner eine Forderung ver-
pfändet hat, aus dieser nach Beendigung des Konkurses kraft
des schon vor dem Konkurs bestandenen Pfandrechts ab-
gesonderte Befriedigung verlangen kann, so soll derselbe Rechts-
zustand auch für den Haftpflichtgläubiger gelten, obwohl diesem
erst durch den Konkurs das Absonderungsrecht entstanden ist20).
Diese Auslegung entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den
Dritten zu schützen; und die auffallende Zurückhaltung, die der
Gesetzgeber bei Einführung dieser eigenartigen Rechtseinrichtung
betätigt hat, nötigt eben, andere Rechtssätze entsprechend an-
zuwenden; Meuret (902) selbst hält es für erforderlich, dies
Absonderungsrecht als ein gesetzliches Pfandrecht an der Forde-
rung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer zu be-
handeln, wie umgekehrt der § 49 Z. 2 KO. denen, die ein
gesetzliches Pfandrecht haben, ein Absonderungsrecht im Konkurs
verleiht. Wußte also der Versicherer, der Versicherungsnehmer
sei in Konkurs verfallen, so hat er die Stellung des Schuldners
einer verpfändeten Forderung, so daß er also, sobald seine
Verpflichtung durch Urteil oder Anerkenntnis feststeht, nur an
den Dritten zu leisten hat (§ 1282 und oben II a. E.). Folg-
lich har, wenn nach Beendigung des Konkurses diese Forde-
rung von Gläubigern des Versicherungsnehmers gepfändet
wird, der Versicherer Zahlung an die Pfändungsgläubiger zu
verweigern, weil an der Forderung eben das Pfandrecht des
Dritten (Haftpflichtgläubigers) besteht, und dieser kann nach

20) Hiermit erledigen sich die Ausführungen von Meuret (903
unter 3) über die Wirkungen des Zwangsvergleichs. Dieser hat auf den
Anspruch des Dritten keinen Einfluß, da die Aufhebung des Konkurses das
Recht auf abgesonderte Befriedigung nicht beseitigt.
LVI. 2. F. XX.

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