Zur Lehre von der WollenSbedingung.
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Das Gesetz kann gute Gründe haben, den Privatwillen
Bestimmungen, die es unter bestimmten Umständen selbst trifft,
nicht treffen zu lasten. Logisch unmögliche Bestimmungen kann
es aber ebensowenig treffen wie dieser. Kann es bestimmen,
wie es tatsächlich tut, daß ein Rechtsgeschäft eines Minder-
jährigen wirksam wird, wenn er nach erlangter Volljährigkeit
erklärt, daß es seinem gegenwärtigen Willen gemäß ist, so kann
auch der Handelnde selbst eine Bestimmung treffen mit der
Maßgabe, daß sie zu Recht besteht für den Fall seiner späteren
Erklärung, sie sei seinem gegenwärtigen Willen gemäß. Er
kann dies, wenn keine gegenteilige Bestimmung des Gesetzes
besteht. Es ist aber nicht nur von einer solchen keine Rede,
sondern es gibt einen Fall, für den gleich unserem schon das
römische Recht jene Möglichkeit anerkannt hat ohne jede An-
deutung davon, daß es sich etwa um ein 1u8 singulare handle.
Dieses ist der Fall des Kaufs auf Probe. Wir haben es hier
nur mit unserem Rechte zu tun und gehen auf das römische
Recht nicht ein, müssen aber den von Walsmann (S. 251
Anm. 46) anderen nachgesprochenen Satz zurückweisen, daß die
Möglichkeit eines bedingten Kaufes „bis zu den Zeiten des
Gaius zweifelhaft" gewesen sei. Dessen Satz (IV 146): iam
enim non dubitatur quin sub condicione res veniri aut
locari possint bezieht sich aus die Möglichkeit eines Geschäfts,
das für einen Fall venditio und für einen anderen locatio
ist. Vom Kauf auf Probe sagt Walsmann, man könne
sich ihn „als unter der Bedingung der Willenserklärung, den
Kauf abschließen zu wollen, geschloffen denken. Dann ist er
nichtig. Man kann ihn aber auch als durch das bloße Faktum
des Wollens oder des Gefallens an der Sache bedingt sich
vorftellen" (S. 259). Man kann sich ihn aber nicht vorstellen
als abhängend von diesem Faktum, ohne daß es irgendwie
zutage träte. W a l s m a n n betont dann (S. 262), Bedingungs-
inhalt sei hier „nicht das faktische Wollen, sondern das placere";