Sachmängel beim Kauf.
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würde er sie nicht haben kaufen wollen. Zwar ist der Ver-
käufer nur verpflichtet, die Kaufsache zu leisten, gleichviel ob sie
mit Fehlern behaftet ist, die sie zu dem gewöhnlichen oder nach
dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch untauglich machen, oder
ob sie der zugesicherten Eigenschaften ermangelt. Dem Willen
des Käufers aber entspricht es nicht, seinerseits die
Verpflichtungen aus dem Kaufverträge auch für den Fall zu
übernehmen, daß ihm eine ganz oder teilweise untaugliche oder
wertlose Sache oder eine Sache ohne die zugesicherten Eigen-
schaften geleistet wird. Einen solchen Willen des Käufers könnte
man nicht unterstellen, ohne seinem wirklichen Willen Gewalt
anzutun. Vielmehr ist es der selbstverständliche Wille des
Käufers, die Verpflichtungen aus dem Kaufverträge nur unter
der Voraussetzung zu übernehmen, daß ihm die Sache tauglich
und mit den zugesicherten Eigenschaften versehen geleistet wird.
Wenn also der Verkäufer vom Käufer Zahlung und Abnahme
einer mangelhaften Sache verlangt, so wird ihm der Käufer
nicht einwenden: „Du hast deine Leistungspflicht mangelhaft
erfüllt", — denn darauf könnte der Verkäufer replizieren:
„Meine Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mangelfreiheit",
— sondern der Käufer wird einwenden: „Ich habe mich nicht
verpflichtet, eine mangelhafte Sache zu bezahlen und ab-
zunehmen." Und das mit Recht: nicht auf den allgemeinen
Bestimmungen der §§ 293, 320 beruht das Recht des Käufers,
Annahme und Bezahlung einer mangelhaften Sache zu ver-
weigern, sondern in dem besonderem Inhalt des Kaufvertrages
ist diese Weigerung begründet. Diese Weigerung schafft freilich
nur einen provisorischen Zustand, aber die positive Vorschrift
des § 466 weist dem Verkäufer den Weg, zu einer definitiven
Regelung zu gelangen. (Vergl. hierzu auch die Ausführungen
unten Kap. VII.)