Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 56 = 2.F. 20 (1910))

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Franz Haymann,

Die Stelle behandelt die Möglichkeit einer Schenkung
inter absentes. Der erste Satz hebt 2 Arten des Vollzugs
hervor: 1) Die zu verschenkende Sache wird durch Boten
überbracht. 2) Die Sache befindet sich schon bei dem zu Be-
schenkenden und diesem wird die Aneignung gestattet. Der
zweite Satz führt aus, Eigentum an der verschenkten Sache
ginge nicht über; im zweiten Fall, wenn der Empfänger nicht
wisse, daß ihm die Sache geschenkt sei, im ersten, wenn er die
Annahme verweigere, hier selbst dann, wenn sein eigener Sklave
Bote sei, es sei denn, daß die Sache in der Absicht
dem Sklaven gegeben worden sei, daß sofort der
dominus Eigentümer werden solle.
Liest man die Stelle im Zusammenhang und beachtet man
vorzüglich, daß das donari recte posse Ausgangspunkt und
Problem der ganzen Ausführung darstellt, so wird man den
Schlußgedanken dahin verstehen müssen, daß, im Fall der
Sklave nicht als Bote benutzt, sondern mit ihm selbst als dem
notwendigen Erwerbsorgan seines Herrn das Uebereignungs-
geschäft abgeschlossen wird, nicht nur der Eigentumsübergang,
sondern auch die Schenkung ohne weiteres zustande kommt.
Daß in diesem Fall der dominus zwar „Eigentümer der ge-
schenkten Sache", aber trotzdem nicht beschenkt werde, diese
Rechtsfolge wird von dem Urheber der Stelle gar nicht in Er-
wägung gezogen, obwohl dies, falls die Schenkung begrifflich
Zustimmung des zu Beschenkenden forderte, doch wahrlich nahe
genug gelegen hätte, da ja gerade die Vereitelung der Schenkung
infolge Annahmeverweigerung des zu Beschenkenden den Anlaß
zur Erörterung dieses Falls als eines ausnahmsweise
anders zu entscheidenden abgegeben hatte. Diese
mit nisi eingeführte Ausnahme wäre ja praktisch bedeutungslos,
wenn im Endergebnis auch hier im Sinne des Schreibers
donari recte non potest nur nicht wie dort mangels Mit-

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