Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 56 = 2.F. 20 (1910))

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Franz Haymann,

modo und war zu Recht vom ersten Richter abgewiesen
worden.
Der Geber kann seine Zuwendung weiterhin auch dadurch
einschränken, daß er dem Empfänger nicht, wie bisher betrachtet,
positiv eine bestimmte Verwendung im eigenen Interesse des
Empfängers gebietet, sondern daß er sich damit begnügt, eine
bestimmte Art der Ausübung oder Nutzbarmachung der dem
Empfänger zugewandten Rechtsmacht zu untersagen. Geschieht
diese Einschränkung nach der Geschäftsintentiön im eigenen
Interesse des Gebers oder eines Dritten, so erlangt der rnodus
obligatorische Kraft, wenn der Empfänger seine Befolgung aus-
drücklich oder stillschweigend gemäß § 305 BGB. verspricht.
Die Auflage ist hier echte Leistung, aber keine Gegenleistung,
kein Entgelt, weil auch hier nach der Vertragsauf-
fassung ihre Bedeutung für die Interessen des Zuwenders
darin aufgeht, das Maß der eigenen Zuwendung inhaltlich
zu beschränken, nicht dem Zuwender einen Vorteil zu sichern,
der auchunabhängigvonseinerGabeselb ständige
Bedeutung für seine Zwecke behielte. Das ist die
Schenkungsauflage im Sinne des §§ 525—527 BGB. Solche
Einschränkung der Zuwendung ist niemals Gegenleistung, raubt
also der Gabe niemals das Merkmal des Unentgeltlichen, sie
kann aber dadurch den Schenkungscharakter der Gabe zer-
stören, daß sie, wie die Rückgabepflicht des Darlehnempfängers,
gerade die vertragsmäßige Aufgabe hat, an Stelle der
Kapitalszuwendung eine Gewähr der Nutzung von Kapital zu
setzen. Hat der rnodus yugMeatus, der fremdem Interesse
dient, die Aufgabe, eine endgültige Bereicherung des Empfängers
auszuschließen, dann ist damit zwar noch nicht der Bereich
der unentgeltlichen Leistung, wohl aber der Schen-
kung überschritten. Die Tatsache allein aber, daß die
Erfüllung der Maßgabe den Wert der Gabe völlig aufzehrt.

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