Das Verwaltungsrecht an fremdem Vermögen im BGB. 95
handelt, ist nur für Aktivprozesse*) des Mannes
über eingebrachtes Gut der Frau (§ 1380 S. I)
und für solche des Mannes oder des überlebenden Ehe-
gatten über Gesamtgut ausdrücklich anerkannt (§§ 1443. 1,
S. 2, 1487, 1).
Als Notverwalterin hat die Frau für Rechts-
geschäfte und Prozesse über Gesamtgut die Wahl, ob sie
im eigenen oder im Namen des Mannes handeln
will (§ 1450).
Für alle übrigen Fälle gibt das Gesetz keine
unmittelbare Entscheidung. Auch der völlige Aus-
schluß des Erben im Falle der Nachlaßverwaltung und des
Gemeinschuldners (§ 1984, KO. § 6) ergibt nur, daß die
Verwaltung dem Allgemeinvertreter, z. B. dem Vormund
eines Erben oder Gemeinschuldners, ebenso entzogen ist wie
diesem selbst, aber nicht, daß der Verwalter nicht als sein
Sondervertreter für die Verwaltung gedacht werden könnte 1 2).
1. Nimmt aber das Gesetz keine Stellung zu einer
Konstruktionsfrage, so ist das geltende Recht ohne Kon-
struktion zu ermitteln; denn diese Ermittlung liefert erst
den Stoff für die Konstruktion. Es ist daher zunächst
der Inhalt des Verwaltungsrechts für sich allein
zu untersuchen und erst in zweiter Linie zu fragen, ob
und inwieweit sich aus diesem auch ohne ausdrückliche Ge-
setzesvorschrift eine Vertretungsmacht des Ver-
walters ergibt. Diese Reihenfolge muß bei der Unter-
suchung Am so mehr eingchalten werden, als das Ver-
waltungsrccht auch neben einer anerkannten gesetzlichen Ver-
tretungsmacht seine selbständige Bedeutung behält.
1) Ueber Passivprozesse bei Klagen auf Duldung der Zwangs-
vollstreckung siehe unt n 8 13 1 2.
2) Gegen Hellwig, Lehrbuch 1, 301, 313 A. 3.