Das Bern,altungsrecht an fremdem Vermögen im BGB. 93
auf die Munt zurückgehenden, von Heusler der Treuhänder-
schaft gleichgestellten — hat der Verwalter ein eigenes, bald
nur fremdnütziges, bald zugleich eigennütziges Recht, das
nach Inhalt und Umfang verschieden sein kann, aber doch
überall einen Grundstock von derselben Beschaffenheit auf-
weist. Dies ist das Verwaltungsrecht an fremdem
Vermögen.
Nach dem BGB. steht es zu:
1) als fremdnütziges
dem Vormund (8 1794 vgl. mit § 1638) und vielfach
dem Pfleger (§§ 1909—1914), insbesondere dem Nachlaß-
pfleger des 8 I960 und dem Nachlaßverwalter (8 1975),
neben denen auch der Konkursverwalter (KO. 8 6, 2) zu
nennen ist,
dem Testamentsvollstrecker (8 2205),
dem elterlichen Gewalthaber am freien Kindes-
gut (88 1627. 1650, 1686);
2) als eigennütziges
dem Mann am eingebrachten Gut der Frau
(88 1374, 1439 *), 1525. 1550, 2),
1) Als eingebrachtes Gut bezeichnet das Gesetz auch unüber-
tragbare Gegenstände bei Errungenschafts- und Fahrnisgemein-
schaft (8Z 1522, 1552), aber nicht bei allgemeiner Gütergemein-
schaft (8 1439). Als Grund wird angegeben, daß bei dieser l§ 1439
S. 2), anders als bei Errungenschaftsgemeinschaft (8 1524), der
Surrogationsgrundsatz nicht dafür gilt. Das ist aber nicht durch-
schlagend: dieser Grundsatz gilt insoweit auch nicht bei Fahrnis-
gemeinschaft (8 1554 S. 2), bei der das Gesetz die unübertragbaren
Gegenstände trotzdem zum eingebrachten Gut zählt. Man kann
diese daher auch bei allgemeiner Gütergemeinschaft zutreffend „ein-
gebrachtes Gut" nennen. Der hier auf Grund des 8 1439 üblich
gewordene Ausdruck „Sondergut" trifft nicht das Wesentliche, weil
er nur die Nichtzugehörigkeit zum Gesamtgut bezeichnet, also eben-
sogut auf Vorbehaltsgut paßt und in Art. 190 ff. des Schweizer