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He i nrich Siber,
ss) Auch die potestas des eurator furiosi über
die pecunia*) gilt als eigentumsgleich. Von dem Geistes-
kranken heißt es: „dominum esse rerum suarum
vetant XII tabulae“1 2), von dem eurator: „adeo per-
sonam domini sustinet, ut etiam tradendo rem
furiosi alienare existimetur“3 4 5). Er hat aber diese Ge-
walt nach entwickeltem Recht gleichfalls nur. „quatenus
exigit negotiorum administratio“; er kann daher nicht
dedicare*), nicht freilassen oder schenken3), und wenn er eine
Sache des Pfleglings quasi suam veräußert, soll das nichtig
sein, weil er nicht furiosi negotia gessit6). Er soll nur
novieren können, (si hoc furioso vel prodigo expediat)7).
Auch darin hat seine Gewalt die gleichen Grenzen wie die
1) Sie ist anscheinend — anders als die des tutor — durch
die interpretatio auf die familia und damit auf die maneipatio er-
streckt worden (Mitteis a. a. O. 81 A 22, 2l0f. A. 18, vgl.
A. 23 a. E.; Beseler, Beiträge 1, 94), wohl aus Gründen des
praktischen Bedürfnisses: der impubem kann mit tutori» auctoritas
selbst manzipieren, seine familia ist darum nur während der in-
fantia unveräußerlich; die des unheilbar Geisteskranken wäre es
lebenslänglich, und das wäre auch für eine geduldigere Zeit als
die unsere (vgl. Heusler a. a O. 2, 498 f) nicht erträglich. Als
quasidominikal erscheint aber die Gewalt des tutor, soweit sie reicht,
ebenso wie die des eurator.
2) Oie. Tusc. 3,11 Daß dies nicht den verblaßten Sinn haben
kann, in dem man etwa sagt: jemand sei nicht Herr seiner Sinne,
zeigen die Worte quia in bonis non habeant in D. 27, 10, 10 pr.
(S. 85 A. 4).
3) lul. D. 47, 2, 57, 4.
4) Marcell. D. 27,10, 12; Verpfändung Paul. eod. 11 (Schluß
itp. Riccobono, Bull. 6, 163).
5) Gai. eod. 17 (Schluß itp. Faber, Coniect. 12, 17;
Riccobono a. a. O.); Pomp. O. 40,1,13 (Mitteis, Röm. Pri-
vatr. 1, 210 A. 18).
6) Ulp. D. 27, 10, 10, 1.
7) Gai. D. 46, 2, 34, 1 (itp. Riccobono a. a. O.).