Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 67 = 2.F. 31 (1917))

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Margarethe Scherk,

auf Grund der Verkehrsschutzvorschriften kraft guten Glaubens
erworbene Recht durchaus nicht immer als ein „gutes"
Recht angesehen werde, so würde diese Rechtfertigung doch
in gleicher Weise auf den Nießbrauch, der vom Nichtbe-
rechtigten erworben ist, zutreffen und nur eine verschiedene
Behandlung der kraft guten Glaubens dem Eigentümer
gegenüber zum Besitz Berechtigten von denen, die ihr Recht
zum Besitz durch Bestellung seitens des Berechtigten er-
worben haben, begründen können. Für Siber aber ergibt
sich sowohl eine verschiedene Behandlung derjenigen Besitz-
berechtigten, die vom Eigentümer erwarben, untereinander
(Erbbau- und Wohnberechtigter auf der einen, Nießbraucher
und Pfandgläubiger auf der anderen Seite), wie auch eine
verschiedene Behandlung der Besitzberechtigten untereinander,
die vom Nichteigentümer kraft guten Glaubens erwarben
(Erbbau-, Wohnberechtigter und Pfandglüubiger auf der
einen, Nießbraucher auf der anderen Seite). (S. 243 f.)
Aus der Auffassung Tibers kann sich aber sogar
dann, wenn Nießbraucher und Pfandgläubiger ihr Recht
zum Besitz vom Eigentümer erworben haben, eine Verschieden-
heit ihrer Besitzrechtsstellung gegenüber dem Eigentümer
daraus ergeben, daß der Einzelnachfolger des Pfandrechts-
bestellers das Eigentum ohne den persönlichen Herausgabe-
anspruch des Bestellers als solchen (§ 1223 I) erwerben
kann (§ 930). Ebenso kann nach Siber die Besitzrechts-
stellung eines dem Eigentümer durch Vertrag von vorn-
herein zur Rückgabe persönlich verpflichteten Erbbau- oder
Wohnberechtigten dadurch verschlechtert werden, daß der Be-
steller das Eigentum überträgt, ohne die Rückforderung ab-
zutreten; dann hätte der nach Siber bisher durch die an-
spruchsverneinende Einwendung der persönlichen Herausgabe-
pflicht geschützte Besitzer fortan nur die nach § 986 I 1

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