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Margarethe Scherk,
Zu ß) Die Annahme, das Besitzrecht des Eigentümers
bestände trotz des Verwaltungs-Besitzrechts unbeschränkt fort,
ist daher ebensowenig gerechtfertigt wie die Annahme des
unbeschränkten Fortbestehens des Eigentümer-Besitzrechts
trotz eines fremden dinglichen Rechts zum Besitz der Sache.
Denn auch hier darf der Eigentümer sein Recht zum mittel-
baren Besitz grundsätzlich weder dann ausüben, wenn der
Besitzberechtigte im Besitz ist, noch auch dann, wenn er es
nicht ist. Der dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers
im Fall des § 986 I 2 ist vielmehr durch Verletzung des
Rechts zum mittelbaren Besitz (als Anspruch auf Heraus-
gabe an den Besitzberechtigten) entstanden.
Nimmt man demnach auch dann, wenn das Recht zum
Besitz einer Sache kraft Verwaltungsrechts an fremdem
Vermögen besteht, für die Dauer des fremden Besitzrechts
Beschränkung des Eigentümerbesitzrechts auf das Recht zum
mittelbaren Besitz an, so entsteht auch hier niemals eine
Kollision der Besitzrechte; denn die Verwaltungsberechtigten
sind Besitzmittler der Herren der verwalteten Vermögen: der
Ehemann ist Besitzmittler der Ehefrau oder der Gesamt-
hand i), der Gewalthaber des Kindes, der Vormund des
Mündels; der Testamentsvollstrecker ist Besitzmittler des
wahren Erben und der Konkursverwalter des Gemein-
schuldners. Dies letztere ist zwar bestritten, wird aber mit
der ;etzt herrschenden Lehre als richtig anzunehmen sein ?).
Aus dem dargelegten Besitzrechtsverhältnis zwischen Ver-
1) M. Wolfs, Familienrecht § 62 I (©. 238).
2) Vgl. Jäger zu KO. § 117 Anm. 6 (S. 117ff.); denn
auch, wenn man mit Köhler (Konkursrechtliche Studien § 3,
ArchCivPrax. 81, 336 f.) den Konkursverwalter als Organ der
Gläubigergemeinschaft auffaßt, kann er als Besitzmittler des Ge-
meinschuldners angesehen werden.