Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 67 = 2.F. 31 (1917))

Die Einrede aus dem Recht zum Besitz rc.

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Wenn dagegen geltend gemacht wird, daß es Rechte
an fremder Sache gibt, die nicht als Rechte an eigener
Sache denkbar feteit (das dingliche Vorkaufsrecht, die Ver-
botsdienstbarkeiten) i), so kann doch für den Zusammenhang
dieser Arbeit dahingestellt bleiben, ob jedes beschränkte Sachen-
recht als Eigentumsteilinhalt angesehen werden kann; denn
das Recht zum Besitz ist jedenfalls im Eigentum enthalten.
Es soll darum hier nur untersucht werden, ob die Rechte
an fremder Sache, insoweit sie dem Eigentum inhalts-
gleich sind, als verselbständigte Eigentumsbefugnisse aufzu-
fassen sind.
«) Hiergegen wird vor allem geltend gemacht, daß nach
Erlöschen eines Rechts an fremder Sache das Eigentum
wieder vollwirksam ist1 2), ohne daß es irgendwelcher Rechts-
erwerbshandlungen des Eigentümers bedarf. Dies erkläre
sich dadurch, daß die sämtlichen Befugnisse des Eigentümers
auch während Bestehens des beschränkten Sachenrechts un-
beschränkt im Eigentum verblieben seien, nur in ihrer Aus-
übbarkeit beschränkt durch das stärkere fremde Recht; bei
Erlöschen dieses Rechts falle die Ausübungsbeschränkung
fort, so daß das Eigentum seine Vollwirksamkeit wieder er-
lange, ohne daß ein Rechtserwerb notwendig sei.
Die Behauptung aber, daß beim Erlöschen eines Rechts
an fremder Sache auf seiten des Eigentümers kein Rechts-
erwerb vorliege, ist nicht haltbar. Hat der Eigentümer
z. B. einen Nießbrauch bestellt, so darf er für die Dauer
des Nießbrauchs die Befugnisse, die Nießbrauchsinhalt sind,
nicht ausüben. Diese Ausübungsbeschränkung ist nichts
1) Heinsheimer, KrVJSchr. 50,463ff., bes. 470f. (Aehn-
lich schon Windscheid § 200 Anm. 3 S. 1023.)
2) Enneccerus § 72 I A 1 (S. 176). Insbesondere
Hirsch, Uebertragung der Rechtsausübung, an vielen Stellen,
z. B. 217 ff.

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