Die Einrede aus dem Recht zum Besitz re.
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den Zusammenhang dieser Arbeit wesentliche Behauptung
bestehen: daß das Recht zum Besitz Anspruchsverneinung
gegenüber der Vindikation fei* 1 2).
§ 3.
III. Die Auffassung der herrschenden Lehre, die unter
Anerkennung des Einredebegrisis des BGB. im § 986 I 1
seinem Wortlaut gemäß eine Einrede sieht, soll im folgenden
des näheren untersucht werden.
1. Hätte wirklich der Eigentümer einen dinglichen
Herausgabeanspruch gegen jeden Besitzer, bestände in der
Tat das Besitzrecht des Eigentümers auch dem Besitzbe-
rechtigten gegenüber unbeschränkt fort, so würde der Eigen-
tümer dem Besitzer gegenüber notwendig widerrechtlich
handeln, wenn er sein ihm gegenüber bestehendes Recht aus-
üble. Auf der anderen Seite würde der Besitzberechtigte,
indem er sein Recht zum Besitz ausübt, das Eigentum not-
wendig verletzen und zwar ohne Widerrechtlichkeit. Die
Annahme, daß einerseits eine Handlung — im Bereich der-
selben Rechtsordnung und in bezug auf dieselbe Person —
Rechtsausübung und widerrechtlich sein könne, daß es
andererseits die nicht-rechtswidrige Verletzung eines sub-
jektiven Rechts gebe, führt zu einer tiefgehenden Spaltung
von subjektivem und objektivem Recht. Für jeden aber, der
von der grundsätzlichen inhaltlichen Uebereinstimmung sub-
jektiven und objektiven Rechts überzeugt ist, sei es, daß er
mit Gierte^) subjektives und objektives Recht als zwei
ist, deren Geltendmachung durch Leistungsverweigerung möglich
ist, und wäre dann zu einem weiteren Begriff der „unselbständigen
Einreden" (v. Tuhr § 17 \ S. 299 Sinnt. 40) gelangt.
1) Ueber Siber wird unten zusammenhängend berichtet.
2) Deutsches Privatrecht 1, 251 ff.