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Geppert, § 464 GBG.
ja das Urteil im 59. Bande, dem der II. Senat zum
Ueberfluß noch ausdrücklich entgegengetreten war, während
der V. Senat ihm beipflichtete, für die Anwendung des
§ 464 gleich.
Zu erwähnen ist schließlich, daß die bekannteren Kom-
mentare des BGB. sich fast durchweg der in Bd. 59
abgedruckten Entscheidung des Reichsgerichts angeschlossen
Habens. Abweichend Fischer-Henle, Anm. 4 zu §464
BGB., den das Reichsgericht in der zuletzt besprochenen
Entscheidung zitiert mit dem vergeblichen Bemühen, den
offensichtlich vorhandenen Widerspruch in seiner Recht-
sprechung wegzuleugnen.
1) Mißverständlich sagt der Kommentar der Reichsgerichts-
räte zu § 464 unter Berufung auf die oben besprochene Ent-
scheidung im 59. Bande: „Auch die auf Arglist des Verkäufers
beruhenden Ansprüche des Käufers gehen durch vorbehaltlose An-
nahme der Kaufsache mit Kenntnis von den Mängeln verloren."
Nicht das ist die Frage, ob es sich um einen Anspruch aus der
Arglist, sondern ob es sich um einen Anspruch aus § 463 Satz 2
oder aus § 826 handelt.