Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 67 = 2.F. 31 (1917))

§ 464 BGB.

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dehnende Auslegung aber, die den Hinweis auf ß 463, der
doch nur von Eigenschaften der Sache handelt, aufgibt,
geht ins Uferlose.

§ 6.
Das Reichsgericht hat in einer in der amtlichen
Sammlung veröffentlichen Entscheidung den entgegengesetzten
Standpunkt vertreten. Um diese Enffcheidung zu verstehen
empfiehlt es sich, auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts
in der landrechtlichen Zeit zurückzugehen, die offenbar für
die spätere Rechtsprechung bestimmend gewesen ist.
Das Preußische Allgemeine Landrecht sagte im 5. Titel
unter §§ 249 ff.:
Jeder Betrug, durch welchen jemand zur Errichtung
eines Kontrakts verleitet wird, berechtigt den Betrogenen,
davon wieder abzugehen. Er kann aber auch bei dem
Vertrag stehen bleiben und nur den Ersatz des durch-den
Betrug ihm verursachten Schadens fordern. Will er
letzteres, so muß ihm der Betrogene das ganze Interesse
vergüten (§§ 286, 287).
Die Paragraphen, auf die hier Bezug genommen wird,
lauteten:
Aller Nachteil, welcher für jemand daraus entstanden
ist, daß der andere seinen Pflichten gegen ihn nicht nach-
gekommen ist, wird unter dem Interesse begriffen. Es
wird also bei Leistung des Interesses nicht bloß auf den
wirklichen Schaden, sondern auch auf den durch Nicht-
erfüllung des Kontrakts entgangenen Vorteil
Rücksicht genommen.
Es wird also dem betrogenen Käufer mit klaren Worten
das Erfüllungsinteresse zugebilligt.

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