Das Verwaltungsrecht an fremdem Vermögen im BGB. 165
um die Surrogation weiß, beim ordentlichen Güterstand
für eingebracht und bei Gütergemeinschaft für Gesamtgut
halten, also der Meinung sein, daß er ersterenfalls nur an
den Mann mit Zustimmung der Frau (§ 1375), letzteren-
falls während des Güterstandes an den Mann oder den
überlebenden Ehegatten (§§ 1443, 1,1519, 2,1549, 1487, 1)
und während der Auseinandersetzung an alle Teilhaber ge-
meinsam zu leisten habe (§8 1472.1.1546,1. 1549,1497,2);
der wahre Empfangsberechtigte gehört daher stets zu den
Personen, deren Einverständnis der Schuldner auch im
Fall seiner Unkenntnis von der Surrogation für erforder-
lich halten muß*). Ebenso steht es endlich auch, wenn die
Frau während der ehelichen Gütergemeinschaft gemäß § 1440,2
zum Vorbehaltsgut erwirbt, und wenn der Schuldner erst
während der Auseinandersetzung leistet; denn wenn er die
Forderung für Gesamtgut hält, so muß er glauben, an alle
Teilhaber gemeinsam leisten zu müssen (§ 1472, 1). Da-
gegen ist er im letzteren Fall allerdings schutzbedürftig»
wenn er schon während des Güterstandes an den Mann
leistet; denn er muß diesen nach § 1443, 1 rc. für allein
empfangsberechtigt halten; er ist dann in der Tat geschützt,
aber nicht wie in den Füllen unter a) entsprechend den
W 406ff., sondern nur nach Maßgabe des Register-
eintrags entsprechend § 1435 (§ 1371 vbd. mit
8 1431, 1).
II. Der Erwerb durch Surrogation beruht
nur auf Gesetz, nicht auf dem rechtsgeschäft-
lichen Parteiwillen. Für den Surrogationsgrundsatz
ist deshalb nur Raum, wo sich der Erwerb zu dem ver-
1) Er hat also nur die durch Hinterlegung (8 372 S. 2) zu
vermeidende Gefahr des Verzuges, wenn er sich weigert, diesem
ohne Zustimmung der übrigen zu leisten.