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Heinrich Siber,
ein „darauf bezügliches Rechtsgeschäft" des Pflegers oder
Des Gewalthabers erwirbt: der schuldlos unwissende Schuld-
ner darf annehmen, daß die Forderung unfreies Vermögen, daß
also während der Minderjährigkeit des Kindes das Kapital
nach § 1630 und die Zinsen kraft der Nutznießung an den
Vater, nicht an den Pfleger zu zahlen seien. Ebenso
wenn der Mann zum eingebrachten Gut der Frau
(§ 1381, 2), der Gewalthaber zum unfreien oder freien
(aber nicht verwaltungsfreien) Kindesgut - „mit dessen
Mitteln" erwirbt (§ 1646, 2): der Schuldner, der nicht
um die Herkunft der Mittel zu wissen braucht, muß an-
nehmen, daß der Mann oder der Gewalthaber selbst sein
Gläubiger sei, daß er also an den Mann ohne Zustimmung
der Frau und daß er auch nach dem Volljährigwerden des
Kindes an den Gewalthaber zahlen müsse. Das Fehlen
ausdrücklicher Schutzvorschriften dürfte hier nur auf Ueber-
sehen beruhen, und es werden in den Füllen d.er §§ 1638,
1651 die §§ 1524, 2, 1554 *), in denen der §§ 1381, 1646
die §§ 2019, 2, 2111,1 <S. 2 entsprechend anzuwenden sein1 2).
b) Kein Schutzbedürfnis besteht, wenn die Frau
beim ordentlichen Güterstand gemäß § 1370, oder wenn in
Gesamtgutsfällen der Mann oder der überlebende Ehegatte
gemäß 1440, 2, 1486, 1 rc. zum Vorbehaltsgut erwirbt :
denn der Schuldner muß die Forderung, wenn er nicht
1) Näherliegend als der von C o s a ck 2 § 320 I11 b heran-
gezogene ß 720; s. auch Planck-Unzner § 1381, 4; a. M.
Staudinger-En gelmann § 1381, 2 b ß.
2) Im Entwurf II fanden sich anfangs nur die Schutzvor-
schriften der 8§ 720, 2041 S. 2, 2019, 2, 2111, 1 S. 2 BGB
(Entw. II 88 658, 2, 1915 S. 2, 1893, 2, 1984, 1 S. 2); die der
88 1524,2 und 1473 sind erst in der Bundesratsvorlage hinzugefügt
(Entw II881419,1372, Bundesratsvorlage 88 1509,2,1458,2, Prot. 6,
326 f.); absolute Vollständigkeit ist auch damit nicht erreicht.