Da- Verwaltung-recht an fremdem Vermögen im BGB. 168
gar keines Schutzes. Den Maßstab hierfür bildet weder
die Unterscheidung der beiden Anwendungsgruppen des
Surrogationsgrundsatzcs noch die des Erwerbes „mit Be-
ziehung auf das Vermögen" oder „aus dessen Mitteln".
a) Schutzvorschriften entsprechend §§ 406 ff.
gelten beim Erwerbe zum eingebrachten Gut der Frau bei
Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft (§8 1524,2, 1550,
2) und zum Gesamtgut in Auseinandersetzung (88 1473,2,1546,
1, 1549, 1497, 2), — ebenso beim Erwerbe zu dem ge-
meinsamen Nachlaß (§ 2041 S. 2) und zum Gesellschafts-
vermögen (§ 720), — also in Fällen des Erwerbes „durch
ein auf Ausnahmegut bezügliches Rechtsgeschäft", aber auch
bei dem — nicht hierhergehörigen — Erwerbe des Erbschafts-
besitzers (Z 2019, 2) und des Vorerben (§ 2111, 1 S. 2)
zum Nachlaß, also in Füllen des Erwerbes „mit Mitteln"
des Vermögens. Die Gefahr des Schuldners besteht darin,
daß er bei Unkenntnis von der Surrogation glauben muß,
die Forderung gehöre zum Regelgut oder sie stehe dem
Erbschaftsbesitzer oder endgültig dem Vorerben zu. Gibt
z.B. bei beschränkter Gütergemeinschaft der Mann eingebrachtes
Geld der Frau als Darlehn, so wird die Forderung nach
§ 1524, 2 in der Regel eingebrachtes Gut, und der Schuldner
kann nur an den Mann mit Zustimmung der Frau zahlen
(8 1525,2 vbd. mit 8 1315); brauchte er aber nicht zu wissen,
daß er eingebrachtes Geld erhalten hat, so konnte er annehmen,
daß die Forderung Gesamtgut geworden sei und daß er
nach 8 1519, 2 vbd. mit 8 1443, 1 S. 2 an den Mann
allein zahlen könne; in diesem Glauben schützt ihn 8 1524,
2 vbd. mit 8 407. — Das gleiche Schutzbedürfnis besteht
auch in Fällen, für die das Gesetz keine Schutzvorschriften
aufstellt. So wenn das Kind zum vcrwaltungsfreien
(8 1638, 2) oder zum freien Vermögen (8 1651. 2) durch