Das Verwaltungsrecht an frerndem Vermögen im BGB. 153
b) Die Frau bedarf zu Rechtsgeschäften, die das
Oesamtgut belasten sollen, regelmäßig der Zustimmung
des Mannes (§ 1460, 1); diese kann nur im Fall des
§ 1451 gerichtlich ersetzt werden; sie ist in den Fällen der Ge-
werbcfrau (§ 145)2) und der Notverwaltung (§ 1450) nicht
erforderlich. Die Frau kann solche Rechtsgeschäfte meist nur
im eigenen Namen abschließen; daß der Mann dafür nach
§ 1459,2—regelmäßig nur bis zur Beendung des Güterstandes
— neben ihr Gesamtschuldner wird, beruht nicht auf Stell-
vertretung. sondern auf Erstreckung ihrer Verbindlichkeit kraft
Gesetzes. Nur als Notverwalterin kann sie im eigenen
oder im Namen des Mannes abschließen (§ 1450).
Wählt sie den letzteren Weg, so entsteht eine Gesamtgutsver-
bindlichkcit des Mannes, aus der die Frau gar nickt, der
Mann aber auch mit Eigengut haftet; die Frau hat hier
also eine selbständige, wenn auch natürlich dem Zwecke nach
sehr beschränkte gesetzliche Vertretungsmacht für den Mann.
Rechtsgeschäfte der Frau, die nur ihr Vorbehaltsgut
belasten, können Handlungen mittelbarer Verwaltung
des Gesamtgutes sein. Ihr auf Geschäftsführung (§§ 683,
684) oder ungerechtfertigte Bereicherung (§ 1455) zu
stützender Ersatzanspruch gegen das Gesamtgut gehört zum
Borbehaltsgut *) (§§ 1440, 2, 1526, 3, 1549 vbd. mit
§ 1370) und kann schon während des Güterstandes gericht-
lich geltend gemacht werden (vgl. §§ 1467, 1541, 2).
3. Erwerbsgeschäfte.
§ 9. a) Gesetzliche Surrogation.
Von Erwerbsgeschäften sind manche — wie die
Annahme einer Schenkung — überhaupt keine Ver-
1) Verpflichtungsgeschäfte, die nur ihr Eingebrachtes und
nicht zugleich das Gesamtgut belasten, sind nur in der Weise