Das Berwaltungsrecht an fremdem Vermögen im BGB. 133
Fällen für Vorsatz verantwortlich (§ 1456), aber damit
nicht von der Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung
entbunden: das Ordnungswidrige ist stets objektiv und
schon bei jeder Fahrlässigkeit zugleich subjektiv pflichtwidrig,
auch wenn es nur bei Vorsatz oder gar nicht zum Ersatz
verpflichtet.
2. Daß sich die Pflichtmäßigkeit auch für den Eigner,
soweit er verwaltungspflichtig isN), nach der Ordnungs-
mäßigkeit bestimmt, ist nicht zu bezweifeln, obwohl das Ge-
setz schweigt; man kann es für den Erben aus den §§ 1959,
1978 vbd. mit §§ 677, 665 schließen. Der Haftungsmaßstab
ist der regelmäßige des § 276, für die Ehefrau als Gewerbe-
frau oder als Notverwalterin des eingebrachten Gutes der
des § 1359.
II. Die für die Zuständigkeit vorausgesetzte amtliche
oder private Zustimmung
1. macht das Ordnungswidrige nicht pflichtmüßig und
entlastet nicht von der Verantwortung. Die Ge-
nehmigung des Gegenvormundes oder des Bormundschafts-
gerichts entlastet nicht den Vormund (§ 1833, 1 S. 1), die
gerichtlich ersetzte Zustimmung der Frau (§§ 1379, 1447)
nicht den Mann. Nur kann das Vertrauen auf die Sach-
kenntnis des Zustimmenden dem Vormund wie dem Mann
die Entschuldigung erleichtern, und den Gegenvormund wie
den Vormundschaftsrichter trifft eine eigene Verantwortung
wegen unvorsichtiger Zustimmung (§§ 1833,1 S. 2, 1848). —
Abgesehen von § 254 wird der Mann auch durch die wirk-
liche Zustimmung der Frau und der Pfleger durch
die des vollgeschäftsfühigen Pfleglings nur ent-
lastet, wenn sie einen Verzicht auf seine Verantwortung in
1' Oben S. 118 f.