Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

Nachlese zur Unmöglichkeitslehre.

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das Wort Haftung, indem er hierin mit den Germanisten
einig zu sein glaubt. Meines Erachtens ist dies nicht nötig.
Die Haftung hat ihre eigentliche Bedeutung in dem Müssen,
und es darf dabei keinen Unterschied machen, welchen Inhalt
das Müssen hat. Den Ausdruck Haften auf ein Müssen mit
bestimmtem Inhalt zu beschränken, ist nicht notwendig. Bgl.
gegen Siber auch Geib, Rechtsschutzbegehren 159ff., dessen
Begründung oben aber schon zurückgewiesen ist. Brecht, Ihe-
ringsI. 53,226, gerät ebenfalls an diese hier verhandelten Fragen,
streift jedoch nur eine Seite und dies hat zur Folge, daß er,
ebenso wie Siber, das Wort Haftung nur in einem sehr
beschränkten Sinn verwertet. Nachdem er die Frage auf-
geworfen hat, ob die Trennung von Pflicht und Haftung er-
forderlich sei, führt er aus, der Gläubiger suche sich einen
anderen als Mittler zu dem Erfolge, und was er von diesem
wünsche, sei sicherlich der Erfolg. Er mache ihm aber den
Erfolg nicht zur Pflicht. „Zur Pflicht machen" könne er ihm
nur die geeignete Tätigkeit. Darüber hinaus gäbe es keine
Pflicht, sondern nur eine Haftung dafür, daß der Schuldner
den Erfolg nicht herbeigeführt habe. Nur dies versteht Brecht
unter Haftung. Da die Haftung auf den durchsetzbaren Erfolg
ihn nicht interessiert, mag dieser, an sich zu enge, Sprach-
gebrauch seinen Grund darin haben, daß Brecht sich nur für
die Verhältnisse interessiert, die zu einer Leistung nicht führen.
Es ist also offensichtlich nur die Haftung auf Ersatz (die aber
doch wieder durchgesetzt wird), die Brecht meint, während er
die Durchsetzungshaftung (Realexekution) unter „Pflicht" ver-
steht oder außer Betracht läßt. Infolge dieser Einseitigkeit
kommt Brecht an dieser Stelle natürlich nicht dazu, sich zu
unserem eigentlichen Thema zu äußern, wie dies auch aus seiner
Darstellung S. 220 sich ergibt. Ganz ohne Folge für unsere
Streitfrage bleibt dies freilich nicht. Es ist nicht richtig, an-

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