so
Krückrnann,
Übung 427 ff., ausführliche Literaturnachweise bei Hirs ch
S. 451 f. Es kann auf diese Darstellungen, insbesondere auf
die Widerlegung Viertes und Puntscharis einfach ver-
wiesen werden. Einzelpunkte sind allerdings angreifbar, z. B.
die Polemik gegen die Befriedigung des Hypothekengläubigers
aus der Tasche des Hypothekensckuldners. Hier übersieht Hirsch,
daß die Ersüllungswirkung einer Leistung nicht davon abhängt,
ob sie persönlich geschuldet wird. Auch wird Hirsch dem Be-
friedigungsbegnff nicht voll gerecht, während er sich mit seiner
Hilfe leichteren Stand gegen Siber, Rechtszwang 202,
IheringsI. 50, 138 f. schaffen konnte.
Siber legt besonderen Wert auf § 1146, der dem Hypo-
thekengläubiger ein Recht auf Hypothekenverzugszinsen gibt. Dies
ist jedenfalls nur eine Erweiterung der Hypothek, keine selb-
ständige Forderung neben ihr. Wenn auch Hirsch (S. 430)
überzeugend nachgewiesen hat, daß Sibers Schluß nicht
zwingt, kann seine Beweisführung doch noch ergänzt werden
durch den Hinweis darauf, daß der richtige Befriedigungsbegriff
auch für diese „Verzugszinsen" gilt. Wie Befriedigung unab-
hängig von jeder Schuldtilgung ist, bedarf sie begrifflich eines
Forderungsrcchts. eines Anspruches überhaupt nicht. Auch ein
dingliches Recht kann befriedigt werden, und gerade hier zeigt
sich das Befriedigen — zum Friedenbringen in voller Reinheit.
Das dingliche Recht geht durch Befriedigung nicht unter, ihm
wird aber durch freiwillige Zahlung Genüge geleistet. Ist also
Befriedigung überhaupt denkbar, so ist auch Versäumung der
Befriedigung denkbar und damit wird die entsprechende An-
wendung von ß 285, auf die Siber großen Wert legt, inner-
lich ausreichend gerechtfertigt.
Strohal, Schuldübernahme 52ff. (282ff), ist darin
zuzustimmen, daß auf Grundschuld, Hypothek, Reallast das
Wort Sachhaftung angewandt wird. Hirsch sagt freilich mit