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Krückmann,
wenn das Haften a u f eine Leistung ganz übersehen wird, kann
man aus dem bloßen Hasten für eine Leistung alles mögliche
folgern. Es ist also gegen seine Folgerungen, die sich auch
Egger, a. a. O. 18 zu eigen gemacht hat, einzuwenden, daß
Brinz übersieht, wie der Schuldner zugleich auf und für
die Leistung haftet, weder ausschließlich auf noch
ausschließlich für, sondern grundsätzlich beides.
Vorstehendes, die Gleichsetzung von Erfüllung' mit Herbei-
führung des Erfolges, die notwendige Identität von Klag-
anspruch, Klagantrag, Urteil und Vollstreckung, zugleich der
Unterschied zwischen „Haftung auf" und „Haftung für" wird
bewiesen durch Dienst-, Werk- und Werklieserungsvertrag, über-
haupt durch alle Rechtsverhältnisse, die den Schuldner zur
Leistung von Diensten verpflichten *).
Der Dienstvertrag gebt auf die Tätigkeit an sich, nicht
auf den Erfolg, praktisch aber zwingt die Natur der Sache zu
dem Verzicht auf unmittelbare Durchsetzung der geschuldeten
Dienstpflicht. Die Realvollstreckung versagt vollständig, da es
nur dreierlei geben kann: entweder Ersatz in Geld oder frei-
willige Ersatztätigkeit Dritter, deren Entgelt auf den Schuldner
abgewälzt wird, oder freiwillige Dienstleistung durch den
Schuldner aus Furcht vor der drohenden Ersatzpflicht. Dies
letztere ist aber keine Realexekution, sondern die durch eindring-
liche Motivation herbeigeführte Leistung des Schuldners selbst.
Es ist ja freilich nicht zu leugnen, daß auch bei Werk- und
Werklieferungsvertrag der Erfolg sich nicht immer unmittelbar
erzwingen läßt, sondern regelmäßig alles auf Ersatz hinaus-
läuft, aber dies ist doch nur Ausnahme, während nach der
hier bekämpften Lehre diese Ausnahme (Dienst- und Werk-
vertrag) den Grundsatz darsteüen würde.
1) Vgl. zu dem Folgenden Böhmer, Der Erfüllungswille S. I9ff„
21 ff., Literalurangaben Anm. i s ff.