12.
Berichtigung
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Hans Reichel, Unklagbare Ansprüche.
anderes, als was etwa auch vom paetum de non 06d6ndo
oder de non compensando zu sagen wäre. Daß diese durch
contrarius consensus (§ 305) wieder aus der Welt geschafft
werden können, bezweifelt niemand.
2. Für den Verzicht auf die Unklagbarkeit ist einseitige
Berzichtserklärung des Anspruchsgegners erforderlich und ge-
nügend. Denn was allein um des Anspruchsgegners willen
besteht, dessen muß doch auch wohl der Anspruchsgegner durch
seine einseitige Aufgabeerklärung sich entschlagen können. Ein
etwa entgegenstehendes Interesse des Berechtigten kann hier
schwerlich Beachtung finden.
Wer diese Ausfaffung nicht billigt, vielmehr einen Ver-
zichtsvertrag für erforderlich hält, wird ihr doch wenigstens im
Blick auf den praktisch allein wichtigen Fall beipflichten müssen:
wir meinen den Fall des Prozesses. Klagt nämlich der Be-
rechtigte den Anspruch ein, so zeigt er schon hierdurch, daß
er, soviel an ihm ist, von der Unklagbarkeit absteht. Dies
hat auch vom gegnerischen Standpunkt aus die Folge, daß,
wenn in diesem Prozeß der Beklagte einen Verzicht auf die
Unklagbarkeit ausspricht, der Kläger sich diesen Verzicht ge-
fallen lassen muß, auch wenn er ihm bei Berücksichtigung der
augenblicklichen Prozeßlage recht ungelegen kommt.
(Die Kapitel 3 und 4 dieses Aufsatzes, darstellend die zivil- und prozeß-
rechtliche Behandlung unklagbarer Ansprüche, folgen im 60. Bande.)
Berichtigung zu Kuttner, Erbschein und Erbrechtsprozeß.
Auf Seite 4O7 Zeile 13 lies: „Erbrechtsfeststellungsurteils" anstatt
„Erbschaftsfeststellungsurteils".