Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

Unklagbare Ansprüche.

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sprechen etwa in der Form ab, daß er dem 8 1000 M. schuldig
sein wolle, diese Forderung aber sofort erlöschen solle, wenn 8
gegen ihn Klage erheben oder Zahlungsbefehl erwirken sollte.
Eine Unklagbarkeitsklausel liegt hierin nicht, die Forderung
bleibt vielmehr klagbar. Nur der Erfolg der Klage muß
entfallen, insofern schon die Erhebung der Klage die auflösende
Bedingung des Anspruchs bildet. Von einer Rechtsfigur dieser
Art bis zur rechtsgeschäftlichen Ausschließung der Klagbarkeit
des Anspruches ist, wie man fieht, nur ein kleiner Schritt.
e) Zur Illustration ein Beispiel aus der Praxis. Der
Kläger hatte dem Beklagten gewisse Dienste geleistet. Um diese
zu belohnen, stellte der Beklagte ihm folgenden Revers aus:
„Ich schulde Herrn S. für geleistete Dienste in meiner An-
gelegenheit rc., die Herr S. zu meiner vollen Zufriedenheit er-
ledigt hat, den Betrag von 1500 M. Dieser Betrag soll ge-
zahlt werden, wie folgt: 750 M. sind fällig am 1. Juli 1908,
der Restbetrag am 1. Oktober 1908. Ich erkläre noch aus-
drücklich, daß dieses Honorar ein von mir freiwillig gezahltes
ist und daß zur Geltendmachung des Anspruches des Herrn
S. ein gerichtliches Verfahren ausgeschlossen sein soll." (Unter-
schrift.) Den letzten Satz will der Kläger, der das Schrift-
stück entworfen hat. deswegen eingefügt haben, weil e r damals
noch öffentlicher Beamter gewesen sei und deshalb gerichtlichen
Austrag der Sache gescheut habe.
Da der Beklagte gutwillig nicht zahlte, so beschritt der
Kläger den Klageweg, zunächst im Urkundenprozeß klagend.
Das Landgericht Leipzig sprach den Parteien zum Vergleiche
zu, und die Parteien verglichen sich demgemäß unter Wlder-
rufsvorbehalt zu prozeßgerichtlichem Protokoll dahin, daß bei
wechselseitiger Aufhebung der Streitkosten der Beklagte dem
Kläger 750 M. in Raten zu zahlen versprach, wogegen der
Kläger auf die restlichen 750 M. verzichtete. Nach Widerruf
LIX. 2. F. XXIII. 30

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