Unklagbare Ansprüche.
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Vermittelung der staatlichen Rechtsbewährungsorgane geübten
Zwangs gerichtet ist 1 2 3 4 5).
Indem wir das Klagerecht unter die Befriedigungsrechte
einordnen, geben wir implicite zu erkennen, daß wir es als
eine Zwangsmacht gegen den Pflichtigen ansehen — nicht
gegen den Staats. Mit dem gegen den Staat gerichteten
sog. Rechtsschutzanspruch3) hat das Klagerecht nichts zu tun.
Ob der Rechtsschutzanspruch, insofern er zugleich auch gegen
den Anspruchsgegner (Prozeßgegner) gerichtet fei4), das Klage-
recht mitumfassen, oder aber ob es neben dem Klagerecht
einen Rechtsschutzanspruch (im Sinne Wachs) geben möge^),
mag völlig dahinstehen6 7).
b) Aber der gerichtliche Bewährungszwang ist nicht der
einzige^). Dies wird oft übersehen. Es verkennen dies alle
die Autoren, welche rechtliche Erzwingbarkeit und gericht-
liche Erzwingbarkeit kurzerhand identifizieren 8). Aus diesem
1) Daß diese Definition im wesentlichen auf die celsinische Definition
der actio hinausläuft (51 D. 44, 7), leugnen wir nicht. Vgl. auch 27
pr. D. 9, 4.
2) Ebenso Hölder, ZZP. 29, 50ff.; JheringsJ. 51, 394.
3) Vgl. die Definition bei Hellwig, Anspruch und Klagrecht 12.
4) Wach, Handbuch des Zivilprozesses 19.
5) Vgl. Enneccerus, Lehrbuch Bd. i § 203 unter iv, § 205
unter v.
6) DaS Schrifttum für und wider stehe bei Oertmann, Kommentar
zum Aüg. Teil 1908 S. 596 ff.
7) Zutreffend Geib, a. a. O. 155.
8) Vgl. z. B. H. O. Lehmann, Unterlaffungspflicht (1905) S. 87.
Siehe auch Motive ll, 3, wo es heißt, unter „Schuldverhältnis" sei grund-
sätzlich salso Ausnahmen? Der Vers.) die klagbare Obligation, ein Schuld-
verhältnis, bei welchem die Erfüllung der Obligation erzwingbar sei, ver-
standen. — Nichtssagend ist es, wenn Fischer, Recht und Rechtsschutz
1889 S. 67 den „Rechtsschutz" (Gerichtsfchutz) überall da für selbstver-
ständlich ansieht, wo eine „vollkommen rechtsgültige Forderung vorhanden
ist". Dieser Satz kann richtig und kann falsch sein, je nach der Auslegung,
die man den schillernden Worten „vollkommen rechtsgültig" gibt.