Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 59 = 2.F. 23 (1911))

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Kuttner,

den Erbschein verweigern muß25), weil ihr Erbrecht rechtskräftig
verneint ist, wenn es aber der Witwe den Erbschein auch nicht
sollte erteilen dürfen, weil nach der inneren Herzensüberzeugung
des Nachlaßrichters doch die Mätresse die wahre Erbin ist2^)!
III.
Aber — wendet man ein27) — wenn der Nachlaßrichter
den Besiegten trotz des Urteils noch immer für- den wahren
Erben hält, dann kann er doch nicht gezwungen sein, „die
Stellung des Siegers noch dadurch zu verbessern, daß er ihm
die weit über die Rechtskraft Inter partes hinausreichende Ver-
mutung des Erbscheins zur Verfügung stellt"27).
Allein das ist keineswegs etwas so Unerhörtes. Denn
genau der gleichen Erscheinung begegnen wir auch anderwärts,
besonders im Grundbuchrecht.
Im Grundbuchrecht hat noch niemand daran Anstoß
genommen, daß die nur inter partes beschränkte Rechtskraft-
Wirkung durch Eintragung des Urteilsinhalts in das Grund-
buch Dermutungs- und Publizitätswirkungen inter emnes
hinzugewinnt.
Wenn zwischen einem im Grundbuch eingetragenen Hypo-
thekengläubiger B und einem Prätendenten K durch Feft-
stellungsurteil rechtskräftig festgeftellt wird, daß die Buch-
hypothek dem nicht eingetragenen K als dem wahren Hypo-
thekengläubiger zusteht, dann wirkt das Urteil ohne jeden
Zweifel nur iuter partes. Aber trotzdem ist der Grundbuch-

25) So nach der Ansicht von Kipp, a. a. O. 151.
26) Vgl. Hellwig, Rechtskraft 12 Note 3t: „Im Erbbeschei-
nigungSversahren muß der Nachlaßrichter von der Wahrheit des Inhalts
deS erbetenen Erbscheins überzeugt sein."
27) Kipp, a. a. O. 151.

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