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Krückmann,
schüft bewiesen. Der Bürge hastet „für", aber haftet auch
„auf", ja er steht, wenn wir diesen Ausdruck beibehalten, in
einem echten und vollständigen Leistensollen, wie jeder andere
Schuldner. Der Bürge haftet *) für die Schuld des Haupt-
schuldners, soll für sie einstehen, dies entspricht der Haftung
auf Ersetzung der Leistung. Der Hauptschuldner unterliegt
der Realexekution, der Bürge nur der Ersatzexekution, d. h. der
Beitreibung der Ersatzsumme. Aber trotzdem liegk Durchsetzung
einer Leistung vor und nicht Ersetzung. Es wird die dem
Bürgen obliegende Ersatz Pflicht, die Haftung auf Ersatz,
durch gesetzt, denn die Haftung des Bürgen ist von vornherein
nur eine Ersatzhaftung, und diese Ersatzhaftung wird durch Voll-
streckung durch gesetzt; die Vollstreckung dient zum Ersatz der
Leistung des Hauptschuldners und zur Durchsetzung der
Leistung des Bürgen. Aber auch der Hauptschuldner haftet.
Vgl. hierüber die eindringenden Darlegungen S i b e r s,
IheringsI. 50, 106 ff., insbesondere S. 108. Man käme ja
sonst zu einer wahren Stapelung von Ersatzleistungen. Der
Bürge soll Ersatz leisten für die Nichtleistung des Haupt-
schuldners, und für diese von dem Bürgen nicht erbrachte Er-
satzleistung holt sich der Gläubiger im Wege der Zwangsvoll-
streckung selber wieder eine Ersatzleistung. Dabei sieht diese
zweite Ersatzleistung der ersten Ersatzleistung so ähnlich wie ein
Ei dem anderen. Dies wird nun noch schlimmer, wenn der
Gläubiger als auf Schadensersatz klagend gedacht wird, also
auf Ersatz für die nicht erbrachte Ersatzleistung für die Haupt-
i) Vgl. hierzu Köhler, a. a. O. 180ff., der aber unrecht hat,
die Scheidung zwischen „Schuld" und „Haftung" deshalb ganz zu ver-
werfen, weil hier nicht immer die richtigen Begriffsabstände innegehalten
worden sind. Die sachliche Bedeutung der Scheidung zwischen Haftung in
der Schuld und Haftung außerhalb der Schuld erkennt er selber an,
a. a. O. 168 ff. Wenn wir nur erst eine einheitliche klare Terminologie
haben, wird die Einigung auch bald hergestellt werden.