392 K. Schneider, Abänderliches Recht und Verkehrssitte.
Bestreiten möchte ich, daß in dem von Danz angeführten
Beispiele die an einem Orte übliche Abholung des Mietzinses
dem § 535 Satz 2 und § 269 Abs. 2 gegenüber maßgeblich
werden könne. Sie kann höchstens den säumigen Mieter vor
dem Vorwurfe des Verzuges schützen; der Vermieter darf aber
jederzeit einseitig erklären, daß er nunmehr die Ueberbringung
fordere. Man vergleiche dazu den ähnlichen Fall im § 37 VVG.,
der freilich nur einen Gebrauch unter den Beteiligten selbst
betrifft.
Hölder (Recht 1901 S. 216) scheint nur von der Aus-
legung sprechen zu wollen; gegen Endemann und Dern-
burg, die Danz für sich anführt, wende ich mich nicht, da
nicht genau genug ersichtlich ist, ob sie nicht etwa nur von dem
Falle stillschweigender Unterwerfung sprechen wollen. Dagegen
glaube ich meinerseits mich noch auf Affolter, ArchOeffR.
23, 382 berufen zu dürfen.
Ueber Fälle, wo überhaupt keine Norm, also auch keine
nach § 242 zu ergänzende vorhanden ist — Kiß, a. a. O.
466 —, habe ich nicht eine Meinung äußern wollen. Ich
habe ebensowenig auf die Frage eingehen wollen, ob etwa
gesetzliches Recht per ä68U6tuäiv6m unwirksam werden könne;
meist wird der Grund das Wegfallen seines Zwecks sein (RGZ.
37, 179). Jedenfalls bewiese es nichts gegen die Einfluß-
losigkeit einer eben entstandenen Verkehrssitte über die Schranken
des tzß 157, 242 hinaus.