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K. Schneider,
für den deutschen Kartoffelhandel" geführt, wie sie kürzlich der
Deutsche Landwirtschaftsrat nach langwierigen Verhandlungen
zwischen Vertretern der Landwirtschaft und des Handels, die
er anregte und leitete, herausgegeben hat. Nach Wunsch der
Beteiligten sollen diese Geschäftsbedingungen sich allmählich zur
Verkehrssitte auswachsen, so daß sie, auch ohne Bezugnahme
darauf bei den Abschlüssen, als Grundlage der Verträge an-
gesehen werden müßten. Im Kreuzfeuer der praktischen Fragen
wurde mir dabei manche Erwägung nahegebracht, auf die man
„allein hinter seinem Tintefaß" kaum verfällt, und die mir die
praktische Wichtigkeit der Frage deutlichst vor Augen stellte, wie
jenes Verhältnis zu beurteilen sei.
Je mehr ich in meiner Schrift neben der Darlegung, was
eigentlich „Treu und Glauben" zu bedeuten habe, die Maß-
gebliche des in Gesetz und Vertrag gesetzten Rechts be-
tont habe gegenüber überwuchernden und haltlosen Billigkeits-
erwägungen, insbesondere auf Grund der ganz uferlosen sog.
„exceptio doli [quae est] generalis“, um so weniger ver-
mag ich der, wie es nach Danz scheint, jetzt schon „herrschend"
gewordenen Lehre mit ihrer unberechtigten Ueberschätzung der
Verkehrssitte beizupflichten. Es fehlt ihr an dem gesetzlichen
Anhalte ebenso sehr wie an praktischer Rechtfertigung! Denn
das Bürgerliche Gesetzbuch spricht jedenfalls in den angeführten
Paragraphen nur von einer „Rücksicht" auf die Derkehrs-
sitte. Und nun frage ich, wie es mit dem Zwecke eines Ge-
setzes vereinbar ist, auch wenn es nur vorsorgliche, dem Partei-
belieben nachgebende Rechtsregeln aufstellt, daß jede beliebige
„Verkehrssitte" jedes, selbst dem örtlichen Umfange nach be-
liebigen Kreises sich an die Stelle dieser Rechtsregeln drängen
dürfte; daß eine doch immerhin nicht ohne weiteres und sicher
festzustellende, besonders ihrem genauen, sozusagen wörtlichen
Inhalte nach schwer greifbare Verkehrssitte der wohldurchdachten